Stiftungserrichtung und Sittenwidrigkeit

April 17, 2026
Hammer Waage Justiz Gericht

Stiftungserrichtung und Sittenwidrigkeit

Wenn ein Verbrechen zur Stiftung führen soll: Rechtliche Grenzen der Wohltätigkeit

Stellen Sie sich vor, ein Mensch begeht eine schreckliche Tat. Jahre später möchte dieser Mensch aus dem Gefängnis heraus etwas Gutes tun. Er plant, eine Stiftung zu gründen, die Opfern von Gewalt hilft. Klingt das nach einer edlen Geste oder nach einer Provokation? In Deutschland gab es genau einen solchen Fall. Ein verurteilter Mörder wollte eine Stiftung ins Leben rufen. Doch der Staat sagte „Nein“. Die Behörden fanden, dass dieses Vorhaben gegen die guten Sitten verstößt. Aber darf der Staat das so einfach? Wo genau liegen die Grenzen, wenn jemand sein Vermögen für einen guten Zweck geben will?

Was ist eigentlich ein Stiftungsgeschäft?

Bevor wir uns den Streit ansehen, müssen wir verstehen, wie eine Stiftung entsteht. Eine Stiftung ist wie eine Firma ohne Eigentümer. Sie gehört sich selbst und verfolgt einen festen Zweck. Um sie zu gründen, braucht man ein sogenanntes Stiftungsgeschäft. Das ist im Grunde ein Dokument, in dem der Stifter festlegt: „Hier ist mein Geld, und es soll für diesen Zweck verwendet werden.“

Damit eine Stiftung offiziell anerkannt wird, müssen drei Dinge erfüllt sein:

  1. Das Dokument muss rechtlich korrekt sein.
  2. Es muss genug Geld da sein, um den Zweck dauerhaft zu erfüllen.
  3. Der Zweck darf dem Gemeinwohl nicht schaden.

Im Fall des verurteilten Mörders hakt es vor allem beim ersten Punkt. Die Behörde war der Meinung, dass das ganze Geschäft unwirksam sei, weil es „sittenwidrig“ ist.

Das Rätsel der „Guten Sitten“

Der Begriff der „guten Sitten“ ist im Gesetz absichtlich vage gehalten. Früher sagte man oft, das sei das, was „alle billig und gerecht denkenden Menschen“ für richtig halten. Das klingt nett, hilft aber im Recht nicht viel weiter. Was der eine für anständig hält, sieht der andere vielleicht ganz anders.

Heute schauen Juristen deshalb eher auf unsere Verfassung und die Grundrechte. Ein Geschäft ist meistens dann sittenwidrig, wenn es massiv gegen wichtige Werte unserer Gesellschaft verstößt oder die Rechte anderer verletzt. Es geht also nicht um das moralische Bauchgefühl der Mehrheit, sondern um eine rechtliche Kontrolle.

Darf ein Mörder überhaupt Stifter sein?

Hier kommen wir zum Kern des Problems. Verliert ein Mensch durch ein schweres Verbrechen das Recht, Geschäfte zu machen? In früheren Jahrhunderten gab es den sogenannten „bürgerlichen Tod“. Wer geächtet war, hatte keine Rechte mehr. Heute ist das anders. Wer im Gefängnis sitzt, verliert zwar seine Freiheit, aber nicht seine Fähigkeit, Verträge zu schließen oder eben eine Stiftung zu gründen.

Es gibt im Gesetz keine Regel, die besagt, dass ein Stifter „würdig“ sein muss. Auch der Vorstand einer Stiftung muss kein lupenreines Führungszeugnis vorlegen, solange er die Geschäfte ordentlich führt. Der Staat schützt die Stiftung durch die Aufsichtsbehörden. Wenn ein Vorstand später Mist baut, wird er abgesetzt. Aber man kann ihm die Gründung nicht allein deshalb verbieten, weil er eine dunkle Vergangenheit hat.

Wenn der Zweck gut ist, aber der Name stört

In dem besprochenen Fall war der Zweck der Stiftung eigentlich vorbildlich: Hilfe für Gewaltopfer. Das ist sogar gemeinnützig. Warum also das Verbot? Die Behörde störte sich an der Kombination. Die Stiftung sollte den Namen des Mörders tragen. In der Einleitung stand zudem, dass der Stifter damit seine Tat wiedergutmachen wollte.

Stiftungserrichtung und Sittenwidrigkeit

Hier stellt sich die Frage: Kann ein guter Zweck durch die Person dahinter „schmutzig“ werden?

  • Der Stiftungsname: Grundsätzlich darf jeder seinen Namen für seine Stiftung verwenden. Sittenwidrig wäre ein Name nur dann, wenn er direkt Gewalt verherrlicht oder Menschen massiv diskriminiert. Nur weil der Name an ein Verbrechen erinnert, ist er rechtlich gesehen noch nicht automatisch verboten.
  • Das Motiv: Der Wunsch nach Wiedergutmachung ist rechtlich sogar geschützt. Unser Staat möchte, dass Verbrecher resozialisiert werden. Wenn jemand versucht, seinen Schaden wiedergutzumachen, ist das eigentlich ein Ziel, das die Verfassung unterstützt.

Der Schutz der Opfer steht an erster Stelle

Trotz der Freiheit des Stifters gibt es eine rote Linie: die Rechte der Opfer. Opfer von schweren Verbrechen und ihre Angehörigen haben einen Anspruch auf Schutz ihrer Menschenwürde. Wenn eine Stiftung so gestaltet ist, dass sie das Leid der Opfer oder ihrer Familien ständig neu befeuert oder sie verhöhnt, wird es kritisch.

Wenn durch die Namenswahl oder die Art der Stiftung eine direkte Verbindung zum Opfer hergestellt wird, die dessen Andenken verletzt, kann das tatsächlich sittenwidrig sein. Das ist jedoch eine schwierige Abwägung im Einzelfall. Man muss genau prüfen, ob die Menschenwürde des Opfers wirklich „getroffen“ wird oder ob nur die Öffentlichkeit empört ist.

Die Gefahr für den „Stiftungsgedanken“

Ein weiteres Argument der Behörden war, dass solche Stiftungen dem Ruf aller Stiftungen schaden könnten. Man fürchtete, dass die Menschen das Vertrauen in das Modell „Stiftung“ verlieren, wenn Mörder sie nutzen. Doch rechtlich ist das ein schwaches Argument. Eine Stiftung ist im modernen Recht ein Werkzeug wie jede andere Rechtsform auch (zum Beispiel eine GmbH oder ein Verein). Es gibt keinen gesetzlich geschützten „heiligen Stiftungsgedanken“, den man vor unliebsamen Personen abschirmen müsste.

Zusammenfassung der rechtlichen Lage

Das Recht ist hier sehr nüchtern:

  1. Keine Sonderregeln: Für Stiftungen gelten dieselben moralischen Maßstäbe wie für alle anderen Verträge auch. Es gibt keine „Extra-Moral“ für Stifter.
  2. Privatautonomie: Jeder Mensch darf mit seinem Geld machen, was er will – auch wenn er im Gefängnis sitzt.
  3. Resozialisierung: Der Versuch, Gutes zu tun, wird vom Staat grundsätzlich gefördert, auch bei Straftätern.
  4. Opferschutz: Die Grenze ist dort erreicht, wo die Würde der Opfer oder ihrer Hinterbliebenen konkret verletzt wird.

Die bloße Empörung der Bevölkerung reicht nicht aus, um ein Stiftungsgeschäft zu verbieten. Es müssen handfeste rechtliche Gründe vorliegen, wie etwa die Verletzung von Grundrechten Dritter.


Dieser Text zeigt, wie komplex das Zusammenspiel von Moral und Recht bei Stiftungsgründungen sein kann. Wenn Sie Fragen zu Stiftungen, Satzungen oder schwierigen Rechtsgestaltungen haben, bietet sich eine fachliche Beratung an.

Für eine individuelle Beratung und rechtliche Unterstützung in diesen und anderen Angelegenheiten sollten Leser mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.

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