Stillschweigende Enterbung Ausschließungswille
Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 46/91
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in einem Testament vom 6.1.1988 verfügt, dass ihr Sohn (Beteiligter zu 1) bereits zu Lebzeiten seinen Erbteil erhalten habe
und nur noch einige Erinnerungsstücke erhalten solle.
Der Sohn beantragte einen Erbschein als Alleinerbe.
Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein zunächst, zog ihn aber nach einer Beschwerde der Enkelin der Erblasserin wieder ein.
Prozessverlauf:
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die weitere Beschwerde zurück.
Der Sohn ist durch das Testament vom 6.1.1988 enterbt worden.
Begründung:
Stillschweigende Enterbung: Die Erblasserin hat ihren Sohn zwar nicht ausdrücklich enterbt, aber in den Verfügungen des Testaments kommt ihr Ausschließungswille unzweideutig zum Ausdruck. Dies reicht für eine sogenannte „stillschweigende Enterbung“ aus.
Auslegung des Testaments: Das Landgericht hat das Testament zutreffend ausgelegt. Die Erblasserin hat ausdrücklich festgestellt, dass ihr Sohn bereits zu Lebzeiten seinen Erbteil erhalten habe. Dies zeigt, dass sie ihn von der Erbfolge ausschließen wollte.
Unbeachtlichkeit des weiteren Nachlasses: Es kommt nicht darauf an, ob die Verfügungen im Testament den gesamten Nachlass erfassen. Auch wenn die Erblasserin nicht über ihr gesamtes Vermögen verfügt hat, ist die Enterbung wirksam.
Bedeutung der Zuwendung der „Soldatenbildchen“: Die Zuwendung der „Soldatenbildchen“ an den Sohn ändert nichts an der Enterbung. Die Erblasserin hat klargestellt, dass ihr Sohn nur diese Gegenstände erhalten soll.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Anforderungen an eine stillschweigende Enterbung dargelegt.
Es hat betont, dass der Ausschließungswille des Erblassers unzweideutig zum Ausdruck kommen muss.
Im vorliegenden Fall war dies der Fall, da die Erblasserin ausdrücklich erklärt hatte, dass ihr Sohn bereits zu Lebzeiten seinen Erbteil erhalten habe.
Das Gericht hat klargestellt, dass eine Enterbung auch dann wirksam ist, wenn der Erblasser nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat.
Die Erblasserin hatte ihren Sohn von der Erbfolge ausgeschlossen, obwohl sie nicht über alle ihre Vermögensgegenstände letztwillig verfügt hatte.
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen
an eine stillschweigende Enterbung klarlegt und die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht hervorhebt.
Fazit:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung die Rechte der Enkelin als Erbin gestärkt und die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht hervorgehoben.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an eine stillschweigende Enterbung klarlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.