Stillschweigende Ersatzberufung der Abkömmlinge des Bedachten

Februar 17, 2020

Stillschweigende Ersatzberufung der Abkömmlinge des Bedachten

OLG Hamm 15 W 121/75

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 25. März 1976 befasst sich mit der Frage, ob die Abkömmlinge eines Erben,

der selbst nicht Abkömmling des Erblassers ist, durch ergänzende Testamentsauslegung als Ersatzerben eingesetzt werden können.

Im konkreten Fall hatte die Erblasserin ihren langjährigen Lebensgefährten Dr. B. zu ihrem alleinigen Erben bestimmt.

Dr. B. verstarb jedoch vor der Erblasserin, und seine Kinder beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein, da sie sich als Ersatzerben gemäß Paragraf 2069 BGB sahen.

Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen den Antrag zurück, da Paragraf 2069 BGB nur für Abkömmlinge des Erblassers gilt

und keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Erblasserin die Kinder von Dr. B. als Ersatzerben einsetzen wollte.

Stillschweigende Ersatzberufung der Abkömmlinge des Bedachten

Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass eine stillschweigende Ersatzberufung von Abkömmlingen nur angenommen werden könne,

wenn der Erblasser dies durch sein Testament zumindest andeutungsweise zum Ausdruck gebracht habe.

Da im Testament der Erblasserin keine Hinweise darauf zu finden waren, dass sie im Falle des Vorversterbens von Dr. B.

dessen Kinder als Erben einsetzen wollte, konnte eine solche Auslegung nicht erfolgen.

Daher wurde die weitere Beschwerde zurückgewiesen, und die Kinder von Dr. B. erhielten keinen Erbanspruch.

Allgemein:

Paragraf 2069 BGB regelt die sogenannte Ersatzerbfolge bei Abkömmlingen des Erblassers.

Konkret besagt die Norm:

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) in seinem Testament bedacht und fällt dieser Abkömmling

nach der Errichtung des Testaments weg (z.B. durch Tod), so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten.

Beispiel:

  • Oma Erna setzt in ihrem Testament ihren Sohn Max als Alleinerben ein.
  • Max verstirbt jedoch vor Oma Erna.
  • Max hat zwei Kinder: Tom und Tim.

Gemäß Paragraf 2069 BGB treten nun Tom und Tim an die Stelle ihres Vaters Max und erben zu gleichen Teilen den Nachlass von Oma Erna.

Wichtig:

  • Paragraf 2069 BGB ist eine Auslegungsregel. Das bedeutet, dass sie nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich aus dem Testament selbst oder den Umständen nichts anderes ergibt.
  • Die Regelung gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers, nicht für andere Verwandte (z.B. Geschwister).
  • Die Ersatzerben treten in den gleichen Erbteil ein, den der ursprünglich eingesetzte Erbe erhalten hätte.

Zusätzliche Hinweise:

  • Paragraf 2069 BGB soll verhindern, dass der Erblasser seinen Willen ungewollt ändert, wenn ein Erbe wegfällt.
  • Die Norm trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Erblasser in der Regel seine Nachkommen begünstigen möchte.

Stillschweigende Ersatzberufung der Abkömmlinge des Bedachten

Tipp:

Um Missverständnisse und ungewollte Erbfolgen zu vermeiden, sollte man sein Testament regelmäßig überprüfen und

gegebenenfalls anpassen, insbesondere nach wichtigen Lebensereignissen wie Geburt, Heirat oder Tod.

RA und Notar Krau

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