Stillschweigende Ersatzberufung der Abkömmlinge des Bedachten

Februar 17, 2020

Stillschweigende Ersatzberufung der Abkömmlinge des Bedachten

OLG Hamm 15 W 121/75

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 25. März 1976 befasst sich mit der Frage, ob die Abkömmlinge eines Erben,

der selbst nicht Abkömmling des Erblassers ist, durch ergänzende Testamentsauslegung als Ersatzerben eingesetzt werden können.

Im konkreten Fall hatte die Erblasserin ihren langjährigen Lebensgefährten Dr. B. zu ihrem alleinigen Erben bestimmt.

Dr. B. verstarb jedoch vor der Erblasserin, und seine Kinder beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein, da sie sich als Ersatzerben gemäß § 2069 BGB sahen.

Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen den Antrag zurück, da § 2069 BGB nur für Abkömmlinge des Erblassers gilt

und keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Erblasserin die Kinder von Dr. B. als Ersatzerben einsetzen wollte.

Stillschweigende Ersatzberufung der Abkömmlinge des Bedachten

Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass eine stillschweigende Ersatzberufung von Abkömmlingen nur angenommen werden könne,

wenn der Erblasser dies durch sein Testament zumindest andeutungsweise zum Ausdruck gebracht habe.

Da im Testament der Erblasserin keine Hinweise darauf zu finden waren, dass sie im Falle des Vorversterbens von Dr. B.

dessen Kinder als Erben einsetzen wollte, konnte eine solche Auslegung nicht erfolgen.

Daher wurde die weitere Beschwerde zurückgewiesen, und die Kinder von Dr. B. erhielten keinen Erbanspruch.

Allgemein:

§ 2069 BGB regelt die sogenannte Ersatzerbfolge bei Abkömmlingen des Erblassers.

Konkret besagt die Norm:

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) in seinem Testament bedacht und fällt dieser Abkömmling

nach der Errichtung des Testaments weg (z.B. durch Tod), so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten.

Beispiel:

  • Oma Erna setzt in ihrem Testament ihren Sohn Max als Alleinerben ein.
  • Max verstirbt jedoch vor Oma Erna.
  • Max hat zwei Kinder: Tom und Tim.

Gemäß § 2069 BGB treten nun Tom und Tim an die Stelle ihres Vaters Max und erben zu gleichen Teilen den Nachlass von Oma Erna.

Wichtig:

  • § 2069 BGB ist eine Auslegungsregel. Das bedeutet, dass sie nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich aus dem Testament selbst oder den Umständen nichts anderes ergibt.
  • Die Regelung gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers, nicht für andere Verwandte (z.B. Geschwister).
  • Die Ersatzerben treten in den gleichen Erbteil ein, den der ursprünglich eingesetzte Erbe erhalten hätte.

Zusätzliche Hinweise:

  • § 2069 BGB soll verhindern, dass der Erblasser seinen Willen ungewollt ändert, wenn ein Erbe wegfällt.
  • Die Norm trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Erblasser in der Regel seine Nachkommen begünstigen möchte.

Stillschweigende Ersatzberufung der Abkömmlinge des Bedachten

Tipp:

Um Missverständnisse und ungewollte Erbfolgen zu vermeiden, sollte man sein Testament regelmäßig überprüfen und

gegebenenfalls anpassen, insbesondere nach wichtigen Lebensereignissen wie Geburt, Heirat oder Tod.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Nachweis zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch bei Beendigung der Testamentsvollstreckung

Nachweis zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch bei Beendigung der Testamentsvollstreckung

Mai 23, 2025
Nachweis zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch bei Beendigung der TestamentsvollstreckungOLG Düsseldorf, Beschl.&nbs…
Geld im Kachelofen gehört zum Erbe

Geld im Kachelofen gehört zum Erbe

Mai 20, 2025
Geld im Kachelofen gehört zum ErbeRA und Notar KrauIm Fall LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2012 – 15 O 103/11 ging es um die Klage einer Erb…
Bewertung einer Zuwendung als Ausstattung

Bewertung einer Zuwendung als Ausstattung

Mai 19, 2025
Bewertung einer Zuwendung als AusstattungZusammenfassung des Urteils des LG Detmold vom 17.09.2024 – 02 O 136/20RA und Notar KrauDas Lan…