
Stimmrecht der Miteigentümer grundsätzlich nach dem Kopfprinzip
LG Gera, Urteil vom 5. November 2024 – 5 S 129/24 – Vorinstanz AG Gotha
Zusammenfassend stellt das Urteil des Landgerichts Gera fest, dass mangels einer abweichenden Regelung das Stimmrecht der Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
grundsätzlich nach dem Kopfprinzip gemäß Paragraf 25 Abs. 2 Satz 1 WEG bestimmt wird, wobei jeder Miteigentümer eine Stimme hat.
Die Teilung eines Miteigentumsanteils und die anschließende Veräußerung eines der neu entstandenen Anteile führt regelmäßig nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte.
Eine solche Beschränkung der Mitgliedschaftsrechte ist nur mit Zustimmung aller übrigen Miteigentümer möglich.
Im vorliegenden Fall hatte ein Miteigentümer seinen Anteil geteilt und einen Teil an seine Ehefrau veräußert.
Das Gericht entschied, dass dies keine zusätzliche Stimme begründet, da die ursprünglichen Miteigentümer schutzbedürftig waren
und keine Zustimmung zur Vermehrung der Stimmrechte erteilt hatten.
Die notarielle Urkunde von 2006 enthielt sogar eine Klausel, die eine Veränderung der Miteigentumsanteile trotz einer Sondereigentumserweiterung ausschloss.
Die übrigen Miteigentümer hatten bei der Beurkundung übereinstimmend erklärt, keine Änderung der Stimmrechte gewollt zu haben.
Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts, welches die auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt hatte,
da diese nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen der Miteigentümer erhalten hatten.
Die Stimmabgabe der Eheleute S. wurde als nur eine Stimme gewertet, da die nachträgliche Teilung ihres ursprünglichen Anteils
ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer keine Vermehrung der Stimmrechte bewirkte.
Der Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch den Kläger im Jahr 2019 war für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der ursprünglichen Miteigentümer unerheblich.
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