Stimmrecht der Miteigentümer grundsätzlich nach dem Kopfprinzip

April 25, 2025

Stimmrecht der Miteigentümer grundsätzlich nach dem Kopfprinzip

LG Gera, Urteil vom 5. November 2024 – 5 S 129/24 – Vorinstanz AG Gotha

RA und Notar Krau

Zusammenfassend stellt das Urteil des Landgerichts Gera fest, dass mangels einer abweichenden Regelung das Stimmrecht der Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

grundsätzlich nach dem Kopfprinzip gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG bestimmt wird, wobei jeder Miteigentümer eine Stimme hat.

Die Teilung eines Miteigentumsanteils und die anschließende Veräußerung eines der neu entstandenen Anteile führt regelmäßig nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte.

Eine solche Beschränkung der Mitgliedschaftsrechte ist nur mit Zustimmung aller übrigen Miteigentümer möglich.

Im vorliegenden Fall hatte ein Miteigentümer seinen Anteil geteilt und einen Teil an seine Ehefrau veräußert.

Das Gericht entschied, dass dies keine zusätzliche Stimme begründet, da die ursprünglichen Miteigentümer schutzbedürftig waren

und keine Zustimmung zur Vermehrung der Stimmrechte erteilt hatten.

Die notarielle Urkunde von 2006 enthielt sogar eine Klausel, die eine Veränderung der Miteigentumsanteile trotz einer Sondereigentumserweiterung ausschloss.

Die übrigen Miteigentümer hatten bei der Beurkundung übereinstimmend erklärt, keine Änderung der Stimmrechte gewollt zu haben.

Stimmrecht der Miteigentümer grundsätzlich nach dem Kopfprinzip

Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts, welches die auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt hatte,

da diese nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen der Miteigentümer erhalten hatten.

Die Stimmabgabe der Eheleute S. wurde als nur eine Stimme gewertet, da die nachträgliche Teilung ihres ursprünglichen Anteils

ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer keine Vermehrung der Stimmrechte bewirkte.

Der Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch den Kläger im Jahr 2019 war für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der ursprünglichen Miteigentümer unerheblich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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