Stimmrechtsausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers in der KG & Co GbR
BGH, Urteil vom 07.02.2012 – II ZR 230/09
LG München I, Entscheidung vom 27.06.2008 – 27 O 17401/02 –
OLG München, Entscheidung vom 27.08.2009 – 23 U 4138/08 –
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Februar 2012 (Az. II ZR 230/09) befasst sich mit einem Streit zwischen ehemaligen Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Es geht um die Wirksamkeit von Beschlüssen, die in einer Gesellschafterversammlung gefasst wurden, und insbesondere um die Frage, wann ein Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen sein muss, weil er einen Interessenkonflikt hat.
Im Kern geht es darum, ob bestimmte Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung ungültig sind, weil Gesellschafter mitgestimmt haben, die aufgrund eines Interessenkonflikts gar nicht hätten abstimmen dürfen. Das Urteil klärt, wann ein solcher Stimmrechtsausschluss besteht und welche Auswirkungen das auf das Ergebnis einer Abstimmung hat.
Die Parteien waren Gesellschafter einer GbR, die Immobilien in Dresden erworben und verwaltet hat. Später gab es Meinungsverschiedenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilien und den Beziehungen zu einer Firma namens IVG.
In einer Gesellschafterversammlung wurden mehrere Beschlüsse gefasst oder abgelehnt, und zwar mit den Stimmen der beklagten Gesellschafter gegen die Stimme des Klägers. Der Kläger war der Meinung, dass die beklagten Gesellschafter bei bestimmten Abstimmungen wegen Interessenkonflikten nicht hätten mitstimmen dürfen. Konkret ging es um:
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Das bedeutet, dass das Oberlandesgericht den Fall in den betreffenden Punkten neu verhandeln und entscheiden muss.
1. Zum Antrag TOP 12 (Schadensersatzansprüche gegen P.):
Ergebnis zu TOP 12: Da der Beklagte zu 2 nicht mitstimmen durfte, wurde der Antrag zu TOP 12 (Einholung eines Gutachtens) mit der erforderlichen Mehrheit der verbleibenden Stimmen angenommen.
2. Zu den Anträgen TOP 4, 5, 10 und 11 (Rechtsverhältnis zur IVG):
Ergebnis zu TOP 4, 5, 10 und 11: Da kein Stimmverbot für die Beklagten zu 1 und 2 vorlag, waren die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 nicht nichtig. Die Abweisung der Anträge zu TOP 10 und 11 war ebenfalls korrekt, da kein Stimmverbot vorlag. Das Oberlandesgericht muss diese Punkte neu prüfen.
Dieses Urteil ist wichtig, weil es die Regeln für den Stimmrechtsausschluss in Personengesellschaften wie der GbR präzisiert. Es betont den Grundsatz „Niemand ist Richter in eigener Sache“ und weitet ihn auf Fälle gemeinsamer Pflichtverletzungen aus. Gleichzeitig schränkt es die analoge Anwendung des Stimmrechtsausschlusses für Dritte, die lediglich als Organmitglieder (z.B. Geschäftsführer oder Prokuristen) eines Vertragspartners fungieren, ein, wenn sie nicht gleichzeitig Gesellschafter dieser Partnergesellschaft sind. Das Gericht legt Wert darauf, dass ein Stimmrechtsausschluss nur dann gegeben ist, wenn ein typischer und schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt, der eine unbefangene Abstimmung unmöglich macht. Für andere Konflikte reicht die allgemeine Treuepflicht der Gesellschafter aus.
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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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