Stimmrechtsausschluß von Gesellschaftern bei Beschluß über Inanspruchnahme wegen gemeinsam begangener Pflichtverletzung
Bundesgerichtshof Urt. v. 20.01.1986, Az.: II ZR 73/85
RA und Notar Krau
Dieser juristische Text behandelt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Rechte und Pflichten von Gesellschaftern einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), insbesondere wenn es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer geht. Es ist ein wichtiges Urteil, da es die Spielregeln für Abstimmungen in Gesellschafterversammlungen klärt, wenn Interessenkonflikte bestehen.
Das Gericht klärt, wann ein Gesellschafter (Miteigentümer einer GmbH) in einer Abstimmung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen sich selbst oder andere Gesellschafter nicht mitstimmen darf (Stimmrechtsausschluss). Es geht auch darum, was passiert, wenn ein solcher Beschluss, der eigentlich hätte angenommen werden müssen, wegen falscher Stimmzählung abgelehnt wurde.
In diesem Fall waren die Klägerin und ihr Bruder Gesellschafter einer GmbH. Drei weitere Geschwister (die „Geschwister E.“) waren ebenfalls Gesellschafter und hatten die Mehrheit. Einer der Geschwister E. war zudem Geschäftsführer der beklagten GmbH, und die anderen beiden waren Geschäftsführer einer anderen, von ihnen beherrschten GmbH (EWE GmbH).
Die Klägerin warf den Geschwistern E. vor, der GmbH durch verschiedene Handlungen (z.B. den Kauf und die Vermietung eines Grundstücks über die EWE GmbH statt direkt durch die beklagte GmbH zu einem ungünstigen Preis) geschadet zu haben. Sie wollte, dass die GmbH Schadensersatzansprüche gegen die Geschwister E. gerichtlich geltend macht. Sie stellte entsprechende Anträge in der Gesellschafterversammlung.
Bei der Abstimmung über diese Anträge stimmten die Klägerin und ihr Bruder dafür, die Geschwister E. stimmten dagegen. Die Anträge wurden als abgelehnt festgestellt. Die Klägerin war der Meinung, dass die Geschwister E. gar nicht hätten mitstimmen dürfen, da sie selbst betroffen waren. Sie klagte daraufhin auf Anfechtung der Ablehnungsbeschlüsse und darauf, dass gerichtlich festgestellt werde, dass die Anträge eigentlich angenommen worden waren.
Der BGH gab der Klägerin Recht. Hier die wichtigsten Punkte der Begründung:
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Minderheitsgesellschaftern in GmbHs. Es stellt sicher, dass Mehrheitsgesellschafter, die möglicherweise in Fehlverhalten verwickelt sind, ihre eigene Haftung nicht durch eine Abstimmung in der Gesellschafterversammlung verhindern können. Wenn ein berechtigter Anspruch gegen sie oder mit ihnen verbundene Personen besteht, dürfen sie bei der Entscheidung, ob dieser Anspruch geltend gemacht wird, nicht mitstimmen. Das fördert eine transparentere und faire Unternehmensführung.
Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem Urteil oder wie es sich auf andere Situationen auswirken könnte?
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.