Stimmverbote bei der Personengesellschaft

Januar 1, 2026

Stimmverbote bei der Personengesellschaft

In der Welt der Unternehmen und Vereine gibt es oft Situationen, in denen die Gemeinschaft der Besitzer (die Gesellschafter) wichtige Entscheidungen treffen muss. Normalerweise darf jeder, dem ein Teil der Firma gehört, bei solchen Entscheidungen mitstimmen. Doch was passiert, wenn ein Gesellschafter ein eigenes, persönliches Interesse an einer Sache hat, das gegen die Interessen der Firma sprechen könnte? Darf er dann trotzdem mitbestimmen oder muss er zuschauen? Mit dieser schwierigen Frage beschäftigt sich die aktuelle rechtliche Diskussion, besonders nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Das Problem mit dem „Richter in eigener Sache“

Ein alter und sehr wichtiger Grundsatz im Recht besagt, dass niemand sein eigener Richter sein darf. Das bedeutet: Wenn es um mein eigenes Fehlverhalten geht, sollte ich nicht derjenige sein, der darüber entscheidet, ob dieses Verhalten okay war oder nicht. Bei Personengesellschaften (wie zum Beispiel einer GbR) steht jedoch nicht ausdrücklich im Gesetz, wann genau ein Gesellschafter sein Stimmrecht verliert.

Der BGH musste kürzlich über einen Fall entscheiden, bei dem es um die Kündigung eines Vertrages ging. Die Gesellschaft wollte einen Vertrag mit einer Firma kündigen, die fast vollständig einem der Gesellschafter gehörte. Der Grund für die Kündigung war, dass dieser Gesellschafter gegen Regeln verstoßen haben soll. Der BGH entschied hier: Der betroffene Gesellschafter darf nicht mitstimmen. Das Gericht begründete dies damit, dass die Abstimmung dazu diente, sein Verhalten zu bewerten (also zu „missbilligen“).

Warum die Lösung des Gerichts Probleme bereitet

Obwohl die Entscheidung im Einzelfall logisch erscheint, gibt es Kritik an der Begründung. Das Gericht hat nämlich gesagt, dass ein Stimmverbot immer dann gilt, wenn ein Beschluss dazu dient, das Verhalten eines Gesellschafters zu billigen oder zu missbilligen. Das klingt erst einmal fair, ist in der Praxis aber sehr schwer umzusetzen.

Stimmverbote bei der Personengesellschaft

Stellen Sie sich vor, es geht um die Frage, wie viel Gewinn am Jahresende ausgezahlt wird. Wenn ein Gesellschafter auch der Geschäftsführer ist und sein Bonus von diesem Gewinn abhängt, gibt es einen Interessenkonflikt. Wenn die anderen Gesellschafter nun gegen eine hohe Auszahlung stimmen, tun sie das, weil sie sein Verhalten als Geschäftsführer schlecht finden (Missbilligung)? Oder haben sie einfach eine andere Meinung dazu, wie viel Geld die Firma für Notzeiten sparen sollte?

Das Problem ist die „innere Einstellung“. Man kann den Menschen nicht in den Kopf schauen. Wenn man Stimmverbote davon abhängig macht, ob jemand eine „böse Absicht“ hat oder jemanden kritisieren will, führt das zu großer Unsicherheit. Bei einer Versammlung müsste man dann jedes Mal streiten, warum genau jemand so abstimmen möchte, wie er es tut. Das macht die Zusammenarbeit in einer Firma fast unmöglich.

Ein besserer Weg: Die Analogie zum Gesetz

Anstatt neue, schwammige Regeln über „Lob und Tadel“ zu erfinden, gibt es einen rechtlich saubereren Weg. In anderen Unternehmensformen, wie zum Beispiel der GmbH, gibt es klare Gesetze darüber, wann man nicht mitstimmen darf. Zum Beispiel darf man bei einer GmbH nicht mitstimmen, wenn:

  • es um die eigene Entlastung geht (also die Bestätigung, dass man seinen Job gut gemacht hat),
  • die Firma einen Vertrag mit einem selbst abschließen will,
  • die Firma einen Rechtsstreit gegen einen selbst führen möchte.

Obwohl diese Regeln nicht direkt für alle Gesellschaftsformen im Gesetz stehen, kann man sie „analog“ anwenden. Das bedeutet, man überträgt die Logik dieser klaren Regeln auf ähnliche Fälle. Im Fall der Vertragskündigung ist das sinnvoll: Wenn man schon beim Abschluss eines Vertrages nicht mitstimmen darf, sollte das erst recht gelten, wenn der Vertrag wegen eines Streits beendet werden soll. Das ist klarer und für alle Beteiligten vorhersehbarer.

Die Rolle der Treuepflicht

Man muss auch bedenken, dass ein Stimmverbot nicht die einzige Rettung für eine Firma ist. Selbst wenn ein Gesellschafter mitstimmen darf, ist er nicht völlig frei in seiner Entscheidung. Er unterliegt der sogenannten „gesellschafterlichen Treuepflicht“. Das bedeutet, er muss immer auch das Wohl der Gemeinschaft im Auge behalten.

Wenn ein Gesellschafter seine Macht schamlos ausnutzt, um der Firma zu schaden und sich selbst zu bereichern, kann dieser Beschluss später vor einem Gericht angegriffen werden. Das ist oft die bessere Lösung. So muss man nicht schon während der Abstimmung kompliziert prüfen, wer nun genau mitstimmen darf, was oft zu Chaos führt. Stattdessen schaut man sich später das Ergebnis an: Ist es fair oder verstößt es gegen die Treuepflicht?

Fazit und Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Stimmverbote eine Ausnahme bleiben sollten. Nur weil jemand einen Interessenkonflikt hat, darf man ihm nicht sofort das Mitspracherecht entziehen. Das würde die Rechte der Besitzer zu stark einschränken.

Die wichtigsten Punkte sind:

  1. Wer einen Vertrag mit der Gesellschaft hat, darf bei der Kündigung dieses Vertrages nicht mitstimmen. Das ist eine klare Regel.
  2. Man sollte Stimmverbote nicht allein davon abhängig machen, ob ein Verhalten „missbilligt“ wird. Das ist zu subjektiv und sorgt für Streit.
  3. Die Regeln, die für die GmbH gelten (wie das Verbot, über eigene Verträge oder Klagen abzustimmen), sollten auch für andere Personengesellschaften genutzt werden.
  4. Wenn kein klares Stimmverbot vorliegt, schützt die Treuepflicht die Gesellschaft vor missbräuchlichen Entscheidungen.

Diese Herangehensweise sorgt für mehr Sicherheit und Klarheit im Geschäftsalltag. Es ist wichtig, dass Regeln für Laien und Profis gleichermaßen verständlich und anwendbar bleiben, damit eine Firma handlungsfähig bleibt.

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