Strafbare Einwirkung eines Betreuers zur Abfassung einer letztwilligen Verfügung durch testierunfähigen Betreuten

September 28, 2025

Strafbare Einwirkung eines Betreuers zur Abfassung einer letztwilligen Verfügung durch testierunfähigen Betreuten

OLG Celle, Beschluss vom 13. 2. 2013 – 1 Ws 54/13

Ein Betreuer, der eine testierunfähige Person dazu bringt, ihn selbst oder Dritte als Erben einzusetzen, kann sich der Untreue strafbar machen. Dieses Vorgehen kann als Missbrauch der Vertrauensstellung und Schädigung des Vermögens des Betreuten angesehen werden.

Die Kernproblematik: Testierunfähigkeit und Untreue

Die rechtliche Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, ob ein Betreuer, der die Testierunfähigkeit (Unfähigkeit, ein gültiges Testament zu errichten) eines Betreuten ausnutzt, um eine letztwillige Verfügung (Testament) zu seinen oder Gunsten Dritter zu erwirken, eine Straftat begeht.

Testierunfähigkeit (Paragraf 2229 Abs. 4 BGB):

Eine Person ist testierunfähig, wenn sie aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung nicht einsehen und nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Die Tatsache, dass jemand unter Betreuung steht, bedeutet nicht automatisch Testierunfähigkeit.

Untreue (Paragraf 266 StGB):

Ein Betreuer hat die Pflicht, das Vermögen des Betreuten zu verwalten und zu schützen (Vermögensbetreuungspflicht). Wenn er diese Pflicht verletzt und dem Betreuten dadurch ein Vermögensschaden entsteht, kann dies Untreue sein.

„Undoloses Werkzeug“:

Juristisch wird in solchen Fällen davon ausgegangen, dass der Betreuer den Betreuten als ein „undoloses Werkzeug“ gegen sich selbst benutzt. Das bedeutet, der Betreute handelt, ihm fehlt aber aufgrund der Testierunfähigkeit die nötige Einsicht oder Steuerungsfähigkeit, sodass das Handeln dem Betreuer zugerechnet wird.

Der Fall des OLG Celle

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte über eine Beschwerde gegen einen dinglichen Arrest (eine Form der Vermögenssicherung) in einem Ermittlungsverfahren zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Der Beschuldigte (B) betrieb eine ambulante Seniorenbetreuung. Ihm und anderen Beschuldigten, darunter Berufsbetreuer und ein Notar, wurde vorgeworfen, in kollusivem Zusammenwirken (durch heimliches, betrügerisches Zusammenarbeiten) betreute und testierunfähige Senioren dazu gebracht zu haben, B oder andere Beschuldigte in Testamenten als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Es ging um erhebliche Vermögenswerte, die teils schon an B ausgezahlt worden waren.

Die Juristische Würdigung

Strafbarkeit (Untreue):

Das Gericht hält die Annahme für möglich, dass das Verhalten des Betreuers den Tatbestand der Untreue (oder der Teilnahme daran) erfüllen kann.

Strafbare Einwirkung eines Betreuers zur Abfassung einer letztwilligen Verfügung durch testierunfähigen Betreuten

Die Pflicht des Betreuers zur Vermögensfürsorge wirkt auch über den Tod des Betreuten hinaus.

Eine konkrete Vermögensgefährdung tritt bereits zu Lebzeiten ein, wenn der Betreute durch die Testierunfähigkeit seine letztwillige Verfügung nicht mehr ändern kann.

Die Tatsache, dass die Testamente wegen Testierunfähigkeit anfechtbar wären, schließt eine strafbare Vermögensgefährdung nicht aus.

Dinglicher Arrest und „Dringende Gründe“:

Der dingliche Arrest dient der Sicherung des Betrages, der später möglicherweise als Wertersatz für die entzogenen Vermögenswerte eingezogen wird (Verfall).

Für die Aufrechterhaltung eines bereits länger bestehenden Arrestes sind „dringende Gründe“ für die spätere Anordnung des Verfalls erforderlich – das bedeutet eine hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung.

Das OLG Celle hob den Arrest auf, weil es nach über sechs Monaten Ermittlungsdauer keine dringenden Gründe mehr sah. Es gab zwar „hinreichende“ Anhaltspunkte für eine Straftat, aber keine dringenden.

Was fehlte dem Gericht?

Zum Zeitpunkt der Entscheidung fehlten dem Gericht dringende Nachweise für entscheidende Punkte, um eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit festzustellen:

Testierunfähigkeit:

Es fehlte an ausreichend aussagekräftigen Beweisen, dass die Geschädigten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung tatsächlich testierunfähig waren (Paragraf 2229 Abs. 4 BGB). Ärztliche Stellungnahmen reichten hierfür oft nicht aus.

Nachweis der Einwirkung:

Es fehlte der konkrete Nachweis, wann und wie die Beschuldigten auf die Geschädigten eingewirkt hatten, um die Testamente zu ihren Gunsten zu veranlassen.

Fragliche Dienstleistungen:

Auch bei Zahlungen für angebliche Dienstleistungen fehlte der Nachweis, dass diese tatsächlich nicht erbracht wurden, was für den dringenden Tatverdacht der Untreue notwendig gewesen wäre.

Fazit:

Das OLG Celle bestätigte die grundsätzliche Strafbarkeit eines solchen Verhaltens als (Teilnahme an) Untreue. Es hob den Arrest jedoch auf, weil die Ermittlungen nach sechs Monaten nicht den notwendigen Grad an Beweisdichte erreicht hatten, um eine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die grundlegenden Vorwürfe mussten weiter aufgeklärt werden.

RA und Notar Krau

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