
Strategische Vermögensübertragung – Steuern sparen bei Erbe und Schenkung
Wer Vermögen innerhalb der Familie übertragen möchte, steht oft vor der Frage, wie man dies steuerlich am klügsten gestaltet. Das deutsche Steuerrecht bietet hierfür verschiedene Wege an, um die Belastung durch die Schenkung- oder Erbschaftsteuer deutlich zu senken oder sogar ganz zu vermeiden. Dabei spielen der Familienstand, die Art der Immobilie und der Erhalt von Unternehmen eine zentrale Rolle.
In einer Ehe leben die meisten Paare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wenn eine Ehe endet – sei es durch Scheidung oder Tod –, hat der Partner, der während der Ehe weniger Vermögen aufgebaut hat, einen Anspruch auf einen Ausgleich. Das Besondere daran ist: Dieser Ausgleich ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt daher nicht als steuerpflichtige Schenkung.
In der Beratung wird oft dazu geraten, den Güterstand gezielt zu wechseln. Wer beispielsweise in einer Gütertrennung lebt, kann diese aufheben und rückwirkend den gesetzlichen Güterstand vereinbaren. Wenn dann erneut die Gütertrennung vereinbart wird, entsteht ein Ausgleichsanspruch, der völlig steuerfrei ausgezahlt werden kann. Es gibt keine gesetzliche Frist, wie lange man in einem Güterstand verweilen muss, allerdings muss der Wechsel ernsthaft gewollt sein und tatsächlich vollzogen werden.
Man sollte jedoch nicht nur die Schenkungsteuer im Blick haben. Wenn für den Ausgleich des Zugewinns zum Beispiel Firmenanteile oder Immobilien übertragen werden, kann das Finanzamt dies als Verkauf werten. Das kann dazu führen, dass plötzlich Einkommensteuern auf sogenannte „stille Reserven“ fällig werden. Hier ist eine genaue Prüfung im Vorfeld unerlässlich.
Eine der wichtigsten Regelungen im Steuerrecht betrifft das gemeinsam genutzte Wohnhaus oder die Eigentumswohnung. Hier unterscheidet das Gesetz stark dazwischen, ob die Immobilie noch zu Lebzeiten verschenkt oder nach dem Tod vererbt wird.
Wenn ein Ehepartner dem anderen das selbst genutzte Familienheim schenkt, ist dies komplett steuerfrei. Dabei spielt es keine Rolle, wie viel die Immobilie wert ist oder wie groß sie ist. Es gibt auch keine Pflicht, das Haus danach für eine bestimmte Zeit zu behalten. Sogar Häuser im EU-Ausland sind begünstigt, sofern sie den Hauptwohnsitz bilden. Wenn der Partner dem anderen Geld schenkt, damit dieser ein Haus kauft oder Schulden abbezahlt, ist auch das oft steuerfrei möglich.
Im Todesfall ist die Vererbung des Hauses an den überlebenden Partner ebenfalls steuerfrei. Hier gibt es jedoch eine wichtige Bedingung: Der Erbe muss die Immobilie danach für mindestens zehn Jahre selbst bewohnen. Wer vorher auszieht, vermietet oder verkauft, muss die Steuer nachzahlen. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn man aus zwingenden Gründen ausziehen muss, zum Beispiel bei einer schweren Pflegebedürftigkeit.
Auch Kinder können das Familienheim der Eltern steuerfrei erben. Aber hier sind die Regeln strenger:
Nicht nur das selbst genutzte Heim wird gefördert. Auch wer Mietwohnungen oder Betriebe besitzt, kann unter bestimmten Umständen von hohen Abschlägen profitieren.
Wer Wohnungen im EU-Raum vermietet, erhält einen pauschalen Abschlag von 10 Prozent auf den Wert der Immobilie. Das bedeutet, nur 90 Prozent des Wertes werden für die Steuer herangezogen. Im Gegenzug können aber auch damit verbundene Schulden nur zu 90 Prozent abgezogen werden.
Damit Arbeitsplätze erhalten bleiben, werden Firmennachfolgen massiv gefördert. Es gibt zwei Modelle der Verschonung:
Damit ein Betrieb diese Vorteile bekommt, darf er nicht zu viel „unproduktives“ Vermögen (Verwaltungsvermögen) haben. Dazu gehören zum Beispiel private Kunstsammlungen, wertvolle Wertpapiere oder zu viel Bargeld im Unternehmen. Das Gesetz möchte sicherstellen, dass nur der produktive Teil des Unternehmens geschützt wird.
Wer die Steuerbefreiung für ein Unternehmen in Anspruch nimmt, geht eine langfristige Verpflichtung ein. Das Finanzamt beobachtet den Betrieb über fünf Jahre (bei 85 Prozent Befreiung) oder sieben Jahre (bei 100 Prozent Befreiung).
Das Unternehmen muss nachweisen, dass es die Arbeitsplätze erhält. Die Summe der gezahlten Löhne darf über den Beobachtungszeitraum nicht unter eine bestimmte Grenze fallen. Für kleine Betriebe mit weniger als sechs Mitarbeitern gelten diese Regeln jedoch nicht, was die Nachfolge dort erheblich erleichtert.
Der Nachfolger darf den Betrieb innerhalb der Sperrfrist nicht einfach verkaufen oder wichtige Teile davon entnehmen. Auch Entnahmen für private Zwecke, die über den Gewinn hinausgehen, können schädlich sein und zu einer nachträglichen Steuerzahlung führen.
Wenn der Wert des übertragenen Betriebsvermögens 26 Millionen Euro übersteigt, greifen Sonderregeln. Hier wird entweder der Steuerabschlag schrittweise verringert, oder der Erbe muss nachweisen, dass er die Steuer nicht aus seinem Privatvermögen zahlen kann (Verschonungsbedarfsprüfung). Um diese harten Regeln zu vermeiden, werden große Unternehmen oft über einen Zeitraum von vielen Jahren in kleineren Tranchen an die nächste Generation übertragen.
Die steuerliche Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen ist ein komplexes Feld, das viele Fallstricke bereithält. Ob es um den Wechsel des Güterstandes, die Übertragung des Eigenheims oder die Sicherung eines Unternehmens geht – jede Entscheidung hat weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen. Kleine Fehler bei Fristen oder der Nutzung können dazu führen, dass hohe Steuerbefreiungen im Nachhinein verloren gehen.
Aufgrund der Komplexität dieser Themen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls ist eine fachkundige rechtliche Beratung unerlässlich. Um sicherzustellen, dass Ihre Vermögensübertragung rechtssicher und steuerlich optimal gestaltet ist, sollten Sie sich frühzeitig professionelle Unterstützung suchen.
Für eine umfassende Beratung und die rechtssichere Umsetzung Ihrer Vorhaben nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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