Streit in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Datum: 30.04.2019
Gericht: Amtsgericht Mettmann
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 26 C 2/19
In diesem Rechtsstreit ging es um eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), in der es große Probleme mit der Baugenehmigung gab. Eine Eigentümerin, die Klägerin, wollte mehrere Beschlüsse der Gemeinschaft rückgängig machen. Es ging dabei um die Abrechnungen, die Digitalisierung der Verwaltung und die Beauftragung eines Architekten. Das Gericht hat fast alle Forderungen der Klägerin abgewiesen.
Das Gebäude wurde in den 1970er Jahren für acht Wohnungen geplant. In den 1990er Jahren wurde es jedoch so umgebaut, dass 14 Wohnungen und eine Einheit im Dachgeschoss entstanden. Das Problem: Für diesen Umbau gab es nie eine offizielle Baugenehmigung. Die Stadt Erkrath untersagte schließlich die Nutzung einiger Räume. Die Klägerin besitzt den Spitzboden (Einheit Nr. 15), der offiziell nur als Abstellraum („Teileigentum“) und nicht als Wohnung gilt.
Das Gericht musste über vier wichtige Punkte entscheiden:
Die Klägerin kritisierte viele Details der Abrechnung für das Jahr 2017. Sie meinte unter anderem, dass Heizkosten und Hausmeisterkosten falsch berechnet worden seien. Zudem war sie der Ansicht, dass sie als Besitzerin eines „Lagerraums“ (Spitzboden) weniger Kosten tragen müsse als Wohnungsbesitzer.
Das Urteil: Das Gericht gab der Klägerin fast nirgends recht. Nur in einem kleinen Punkt siegte sie: In ihrer Abrechnung standen Kosten für einen früheren Rechtsstreit, den sie gewonnen hatte. Diese Kosten durften ihr nicht belastet werden. Ansonsten gilt: Auch wenn ihr Spitzboden nach einem Brand leer stand, muss sie die Kosten der Gemeinschaft mitbezahlen. Das Leerstandsrisiko trägt jeder Eigentümer selbst. Auch die Heizkostenabrechnung und die Verteilung nach Miteigentumsanteilen waren korrekt. Dass sie nur „Teileigentum“ besitzt, befreit sie nicht von den allgemeinen Kosten des Hauses.
Hierbei geht es um die Planung der Kosten für das nächste Jahr. Die Klägerin wollte auch diesen Plan stoppen.
Das Urteil: Das Gericht entschied, dass der Plan gültig ist. Ein Wirtschaftsplan muss eine gute Schätzung der Kosten sein. Dass die Klägerin weniger Wasser verbraucht, wurde bereits berücksichtigt, indem man ihre Anteile bei den Verbrauchskosten senkte. Ganz befreien muss man sie aber nicht, da auch fixe Kosten anfallen, egal ob jemand im Haus wohnt oder nicht.
Die Gemeinschaft hatte beschlossen, dass die Verwaltung alle Dokumente digital bearbeiten darf. Die Klägerin fürchtete, dadurch ihr Recht auf Akteneinsicht zu verlieren.
Das Urteil: Das Gericht sieht darin kein Problem. Wir leben in einer digitalen Welt. Es gibt kein Gesetz, das Papier vorschreibt. Die Eigentümer können die digitalen Dokumente sogar bequemer am eigenen Computer ansehen oder ausdrucken. Wichtige Dokumente wie Urkunden werden zudem weiterhin im Original auf Papier aufbewahrt.
Die Gemeinschaft wollte einen Architekten bezahlen, um endlich eine legale Baugenehmigung für alle Wohnungen im Haus zu bekommen. Ein Vorschlag war, kleine Wohnungen wieder zu größeren Einheiten zusammenzulegen, so wie es früher geplant war.
Das Urteil: Das Gericht hielt diesen Beschluss für absolut richtig. Es gehört zur „ordnungsgemäßen Verwaltung“, dass ein Haus einen legalen Zustand hat. Da das Haus momentan keine gültige Genehmigung für alle Einheiten besitzt, muss die Gemeinschaft handeln. Der Architekt soll Lösungen finden. Niemand wird durch diesen Beschluss gezwungen, sofort seine Wohnung umzubauen, aber die Suche nach einer Lösung ist rechtens.
Die Klage wurde fast vollständig abgewiesen. Die Klägerin muss den Großteil der Gerichtskosten tragen. Die Beschlüsse der Gemeinschaft bleiben gültig. Das Urteil zeigt deutlich: Wer Teil einer Eigentümergemeinschaft ist, muss sich an den Kosten beteiligen und gemeinschaftliche Lösungen zur Instandsetzung des Gebäudes (auch rechtlicher Art) mittragen.
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