Streit über ausstehenden Renten des Erblassers

Mai 13, 2018
Streit über ausstehenden Renten des Erblassers

Streit über ausstehenden Renten des Erblassers

OLG Hamm 10 U 14/17

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. U 14/17 befasst sich mit einem Streit zwischen zwei Geschwistern über ausstehende Rentenzahlungen,

die der verstorbene Vater (Erblasser) vom Bruder (Beklagten) hätte erhalten sollen.

Der Vater hatte dem Beklagten durch einen Vermögensübergabevertrag sämtliche Gesellschaftsanteile übertragen,

wobei sich der Beklagte verpflichtete, dem Vater eine monatliche Leibrente von 10.000 DM zu zahlen.

Diese Zahlungen wurden ab 2001 jedoch deutlich reduziert, ohne dass der Erblasser den vollen Betrag einforderte.

Nach dem Tod des Vaters verlangte die Schwester (Klägerin) als Alleinerbin die Nachzahlung der ausstehenden Rentenbeträge.

Das Landgericht Bielefeld hatte ursprünglich zugunsten der Klägerin entschieden und den Beklagten zur Zahlung des gesamten ausstehenden Betrages verurteilt.

Streit über ausstehenden Renten des Erblassers

Das Gericht nahm an, dass die ausstehenden Renten nicht erlassen, sondern lediglich gestundet waren, weshalb sie nicht verjährt seien.

In der Berufung hob das Oberlandesgericht Hamm dieses Urteil teilweise auf.

Es stellte fest, dass die Rentenansprüche für die Zeit vor dem 31. Dezember 2011 verjährt seien, da eine Stundungsabrede

zwischen dem Erblasser und dem Beklagten nicht nachgewiesen werden konnte.

Eine Verjährungshemmung durch eine solche Abrede hätte vorausgesetzt, dass beide Parteien vereinbart hätten, die Zahlung vorübergehend auszusetzen, was jedoch nicht bewiesen wurde.

Die Klägerin konnte nur die Rentenansprüche für die Zeit nach dem 31. Dezember 2011 in Höhe von 52.823 Euro geltend machen.

Die Klage auf Zahlung der früheren Ansprüche wurde abgewiesen.

Streit über ausstehenden Renten des Erblassers

Das Urteil betont die Beweislast des Erben bei der Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere wenn es um die Frage geht,

ob eine Verjährung durch eine Abrede zwischen dem Erblasser und dem Zahlungspflichtigen gehemmt wurde.

Zudem wird klargestellt, dass ein einseitiger Verzicht des Gläubigers nicht automatisch die Wirkung eines vertraglichen Erlasses hat.

RA und Notar Krau

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