
Streit über die Erbfolge – testamentarische Bedingung
LG Frankfurt am Main 2-15 O 29/16
23.06.2017
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen und den Kläger zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger, Enkel der Erblasserin und Sohn eines vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin, beansprucht einen Erbanteil nach der Erblasserin.
Die Beklagte ist die Witwe eines weiteren Sohnes der Erblasserin und Alleinerbin nach ihm.
Die Erblasserin hinterließ ein Testament, in dem sie ihre Kinder als befreite Vorerben und die Enkel als Nacherben einsetzte.
Eine Bedingung für die Erbschaft war der Abschluss eines Verwaltungsvertrags über das Grundvermögen.
Der Kläger argumentierte, dass dieser Vertrag nicht fristgerecht abgeschlossen wurde und forderte deshalb die Hälfte des Nachlasses.
Die Klage hat keinen Erfolg, da der Kläger das Erbrecht nicht nachweisen konnte.
Die testamentarische Bedingung sei als auflösende Bedingung zu interpretieren, welche jeder Vorerbe in seiner Person erfüllen könne.
Es konnte nicht bewiesen werden, dass der Verwaltungsvertrag nicht fristgerecht abgeschlossen wurde.
Der Kläger konnte seine Behauptung nicht ausreichend belegen, während die Beklagte glaubhaft machte, dass entsprechende Verträge existierten.
Zudem sind Ansprüche des Klägers verjährt.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß Paragraf 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß Paragraf 709 S. 1 und 2 ZPO.
Eine testamentarische Bedingung ist eine Bestimmung in einem Testament, die den Eintritt oder den Wegfall eines Rechts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht.
Beispiel: „Mein Sohn erhält mein Haus, aber nur, wenn er sein Studium erfolgreich abschließt.“
Hier ist der erfolgreiche Studienabschluss die Bedingung.
Es gibt zwei Arten von testamentarischen Bedingungen:
Wichtige Punkte:
Gesetzliche Regelungen:
Die testamentarische Bedingung ist im deutschen Recht in den Paragrafen 158 ff. BGB geregelt.
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