Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung – OLG Düsseldorf I 3 Wx 115/13

Oktober 4, 2020

Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung – OLG Düsseldorf I 3 Wx 115/13

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Tenor des Urteils
    • Zurückweisung des Rechtsmittels
    • Kostenentscheidung bezüglich der Beteiligten zu 1 und 2
    • Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren
  2. Gründe für die Entscheidung
    1. Sachverhalt
      • Hintergrund des Erbschaftsstreits
      • Errichtung des Testaments am 8. Januar 2010
      • Beantragung eines Teilerbscheins durch Beteiligte zu 1
      • Einholung von Notaraussagen und Sachverständigengutachten
      • Entscheidung des Nachlassgerichts und Einlegung des Rechtsmittels
    2. Rechtliche Würdigung
      1. Grundsätze der Testierfähigkeit
        • Definition und Anforderungen an die Testierfähigkeit
        • Relevanz bei Demenzerkrankungen
      2. Feststellung der Testierunfähigkeit
        • Bewertung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. W.
        • Mängel in der Testierfähigkeit des Erblassers
        • Auswirkungen der Grunderkrankung auf die Urteils- und Willensbildung
        • Ausschluss eines lichten Moments
      3. Verfahrensführung und Beweiserhebung
        • Ordnungsgemäße Durchführung der Beweisaufnahme
        • Unvoreingenommenheit der Sachverständigen
        • Umfang und Quellen der Erkenntnisse der Sachverständigen
      4. Gutachterliche Beurteilung
        • Diagnose der frontotemporalen Demenz
        • Ausschluss psychopharmakologisch bedingter Beeinflussungen
        • Einwände des Privatgutachters und ihre Zurückweisung
        • Konkrete Auswirkungen der Grunderkrankung auf die Testierfähigkeit
    3. Ergebnis
      • Bestätigung der Entscheidung des Nachlassgerichts
      • Keine Notwendigkeit für ergänzende Beweisaufnahme
      • Überzeugungskraft der Sachverständigenäußerungen
  3. Kosten und Geschäftswert
    • Kostenregelung nach § 81 FamFG und § 84 FamFG
    • Verteilung der Gerichtskosten und Sachverständigenkosten
    • Bemessung des Geschäftswerts nach §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO i.V.m. § 107 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO analog
  4. Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
    • Begründung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG

Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung – OLG Düsseldorf I 3 Wx 115/13

Sachverhalt:

Der Erblasser errichtete im Jahr 2010 ein notarielles Testament, in dem er seinen Sohn (Beteiligter zu 2) als Alleinerben einsetzte.

Die Tochter des Erblassers (Beteiligte zu 1) beantragte die Erteilung eines Teilerbscheins, da sie der Ansicht war, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen.

Das Nachlassgericht holte ein Sachverständigengutachten ein und entschied zugunsten der Tochter.

Der Sohn legte Beschwerde ein.

Problematik:

  • Testierfähigkeit: Fraglich war, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war.
  • Gutachten: Zu klären war, ob das Sachverständigengutachten die Testierunfähigkeit des Erblassers ausreichend begründete.
  • Beweisaufnahme: Weiterhin war zu prüfen, ob das Nachlassgericht die Beweisaufnahme ordnungsgemäß durchgeführt hatte.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung – OLG Düsseldorf I 3 Wx 115/13

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde des Sohnes zurück.

Der Erblasser war im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig.

Begründung:

  • Testierfähigkeit: Die Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Erblasser die Bedeutung und Tragweite seiner letztwilligen Verfügung versteht und frei von Einflüssen Dritter handeln kann.
  • Demenzerkrankung: Bei Demenzerkrankungen ist die Testierfähigkeit im Einzelfall zu prüfen.
  • Testierunfähigkeit: Der Erblasser war im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig. Er litt an einer Demenz, die seine kognitiven Fähigkeiten erheblich beeinträchtigte.
  • Gutachten: Das Sachverständigengutachten war überzeugend und begründete die Testierunfähigkeit des Erblassers.
  • Beweisaufnahme: Das Nachlassgericht hatte die Beweisaufnahme ordnungsgemäß durchgeführt.
  • Keine Voreingenommenheit: Es gab keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen.
  • Umfang der Begutachtung: Die Sachverständige hatte die Anschlusstatsachen vollständig ermittelt und ihre Erkenntnisquellen ausreichend aufgezeigt.
  • Diagnose: Die Sachverständige diagnostizierte eine frontotemporale Demenz beim Erblasser.
  • Ausschluss eines lichten Moments: Ein lichter Moment des Erblassers war ausgeschlossen.
  • Auswirkungen der Erkrankung: Die Erkrankung hatte die Testierfähigkeit des Erblassers aufgehoben.
  • Keine ergänzende Beweisaufnahme: Eine ergänzende Beweisaufnahme war nicht erforderlich.

Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung – OLG Düsseldorf I 3 Wx 115/13

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Testierfähigkeit: Die Testierfähigkeit ist im Einzelfall zu prüfen, insbesondere bei Demenzerkrankungen.
  • Gutachten: Ein Sachverständigengutachten kann die Testierunfähigkeit des Erblassers begründen.
  • Beweisaufnahme: Das Nachlassgericht muss die Beweisaufnahme ordnungsgemäß durchführen.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Testierfähigkeit für die Wirksamkeit von Testamenten und die Rolle des Sachverständigengutachtens bei der Beurteilung der Testierfähigkeit.

Er zeigt auf, dass die Gerichte die Testierfähigkeit im Einzelfall sorgfältig prüfen müssen und dass ein Sachverständigengutachten die Testierunfähigkeit des Erblassers begründen kann.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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