Streit um altes Patriziervermögen – Familiensammlung bleibt ungeteilt
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 28. Februar 2025 das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. November 2023 im Fall 1 U 2451/23 bezüglich einer Erbauseinandersetzung bestätigt.
Im Kern ging es um die Frage, ob die Klägerin zu 1) als Miterbin und Bruchteilseigentümerin den Pfandverkauf einer Familiensammlung fordern kann,
um die Erbengemeinschaft und Bruchteilsgemeinschaft auseinanderzusetzen.
Das Gericht stellte fest, dass, wenn mehrere, nicht vollständig auseinandergesetzte Erbengemeinschaften jeweils Bruchteile einer Bruchteilsgemeinschaft halten, die Bedingungen für die Auflösung der
Gemeinschaft sich nicht nach den erbrechtlichen Auseinandersetzungsvorschriften richten, sondern nach den für die Bruchteilsgemeinschaft geltenden Regelungen.
Ein von den Bruchteilseigentümern im Rahmen eines Familienvertrages vereinbartes Teilungsverbot für gemeinschaftliches Familienvermögen
kann dem Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft dauerhaft entgegenstehen.
Eine analoge Anwendung der 30-jährigen Höchstfrist des § 2044 Abs. 2 BGB wurde mangels Regelungslücke abgelehnt.
Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Gemeinschaft im Sinne des § 749 Abs. 2 BGB vorliegt,
sind neben den privaten Interessen der Parteien auch ein bestehendes öffentliches Interesse an der Wahrung der Gesamtheit – hier einer Familiensammlung – zu berücksichtigen.
Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 500.000,00 € festgesetzt.
Begründung des Gerichts (auszugsweise):
Die Parteien sind Nachfahren der Familie …, einer N. Patrizierfamilie. Die Klägerin zu 1) begehrte als Miterbin und Bruchteilseigentümerin den Pfandverkauf einer Familiensammlung.
Die Nachkommen des L. Freiherr … beschlossen 1935 die Gründung eines Familienvereins zur Erhaltung der Familiensammlung. 1936 schlossen die Brüder G. und F.
einen notariell beurkundeten Familienvertrag, der ein Teilungsverbot für das Familienvermögen enthielt.
Die Klägerin argumentierte, dass der Familienvertrag 1966 aufgehoben worden sei.
Das Gericht konnte dies jedoch nicht zweifelsfrei feststellen.
Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Prozessbeteiligten keine gemeinsame Miterbengemeinschaft besteht, sondern separate Erbengemeinschaften nach G. und F.
Ein Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft wurde ebenfalls verneint, da das vereinbarte Teilungsverbot weiterhin Bestand hat.
Das Gericht sah in den vorgebrachten familiären Unstimmigkeiten keinen wichtigen Grund, der zur Aufhebung der Gemeinschaft berechtigen würde.
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Familiensammlung überwiege das Interesse der Klägerin an einer Aufhebung.
Zusammenfassend hat das OLG Nürnberg entschieden, dass das im Familienvertrag von 1936 vereinbarte Teilungsverbot weiterhin gültig ist
und kein wichtiger Grund vorliegt, der eine Aufhebung der Gemeinschaft rechtfertigen würde.
Die Klage der Klägerin zu 1) wurde daher abgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.