Streit um die Kündigung einer Geschäftsführerin vor dem Landgericht München I

November 27, 2025

Streit um die Kündigung einer Geschäftsführerin vor dem Landgericht München I

Worum geht es in diesem Fall?

Dieser Text behandelt ein Urteil des Landgerichts München I vom 12. November 2024. Es handelt sich um einen Rechtsstreit zwischen einer Frau und drei Unternehmen. Die Frau war früher die Geschäftsführerin dieser drei Firmen. Im Oktober 2024 gab es jedoch großen Streit. Die Gesellschafter der Firmen hielten am 31. Oktober 2024 eine Versammlung ab. Bei diesem Treffen beschlossen sie, die Frau als Chefin zu entlassen. Man nennt dies im juristischen Bereich eine „Abberufung“.

Die Frau war damit überhaupt nicht einverstanden. Sie wehrte sich dagegen vor Gericht. Sie wollte nicht warten, bis ein normales, langes Gerichtsverfahren entschieden ist. Stattdessen beantragte sie eine sogenannte „einstweilige Verfügung“. Das ist ein Eilverfahren für Notfälle. Sie wollte damit erreichen, dass sie sofort wieder als Chefin arbeiten darf, bis der eigentliche Streit endgültig geklärt ist.

Die Argumente der ehemaligen Geschäftsführerin

Die Frau brachte vor Gericht mehrere Gründe vor, warum die Kündigung falsch sei.

Erstens beschwerte sie sich über den Ablauf. Sie sagte, man habe ihr kurz vor der Versammlung verboten, die Geschäftsräume zu betreten. Dieses Hausverbot sei erst sehr kurzfristig aufgehoben worden. Deshalb habe sie sich nicht richtig vorbereiten können. Auch habe man ihren Antrag abgelehnt, den Termin für die Versammlung zu verschieben.

Zweitens sagte sie, es gebe gar keinen wichtigen Grund für ihren Rauswurf. Sie habe sich nichts zuschulden kommen lassen.

Drittens warnte sie vor schlimmen Folgen für ihre Zukunft. Sie behauptete, durch den Rauswurf erleide sie einen enormen Imageverlust. Ihr guter Ruf sei in Gefahr. Sie sprach davon, dass ihr „Lebenswerk“ zerstört werde. Außerdem fürchtete sie, dass sie ihre Forschungsarbeit nicht mehr fortsetzen könne. Wenn sie jetzt nicht sofort wieder arbeiten dürfe, sei der Schaden so groß, dass man ihn später nicht mehr gutmachen könne.

Was hat die Frau konkret gefordert?

Um diesen Schaden abzuwenden, stellte sie sehr viele Forderungen an das Gericht. Sie wollte, dass das Gericht die drei Firmen zu folgenden Dingen zwingt:

  1. Weiterbeschäftigung: Die Firmen sollten sie weiterhin als Geschäftsführerin behandeln und ihr alle Befugnisse lassen, bis ein Gericht endgültig entschieden hat, ob der Rauswurf rechtens war.
  2. Kein Eintrag im Register: Die Firmen sollten es unterlassen, ihren Rauswurf im Handelsregister eintragen zu lassen. Das Handelsregister ist eine öffentliche Liste, in der steht, wer eine Firma leitet.
  3. Rücknahme des Eintrags: Falls der Rauswurf schon im Register steht, sollten die Firmen diesen Eintrag sofort wieder löschen lassen.
  4. Keine öffentliche Rede darüber: Die Firmen sollten nicht herumerzählen dürfen, dass sie nicht mehr die Chefin ist. Das sollte gegenüber Mitarbeitern, Geschäftspartnern und anderen Leuten verboten sein. Wenn sich die Firmen nicht daran halten, sollten sie eine hohe Strafe zahlen müssen (bis zu 250.000 Euro).
  5. Richtigstellung: Wenn die Firmen schon herumerzählt haben, dass sie gefeuert wurde, sollten sie das sofort richtigstellen.
  6. Zugang und Post: Sie wollte weiterhin freien Zugang zu den Büros haben. Außerdem sollten die Firmen ihre Post nicht öffnen, sondern ungeöffnet an ihre private Adresse schicken.

Streit um die Kündigung einer Geschäftsführerin vor dem Landgericht München I

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht München I hat alle Anträge der Frau abgelehnt. Sie hat das Eilverfahren verloren.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht erklärte seine Entscheidung sehr ausführlich. Für eine einstweilige Verfügung (also das Eilverfahren) gelten sehr strenge Regeln. Es reicht nicht aus, dass man sich ungerecht behandelt fühlt. Man muss beweisen, dass ein Notfall vorliegt. Man nennt das einen „Verfügungsgrund“. Ein solcher Notfall liegt nur vor, wenn dem Antragsteller ein riesiger Schaden droht, der sich später nicht mehr reparieren lässt.

Das Gericht sah diesen Notfall hier nicht als gegeben an. Die Richter führten folgende Punkte an:

  • Imageverlust reicht nicht aus: Es ist normal, dass es für eine Führungskraft unangenehm ist, gefeuert zu werden. Ein gewisser Verlust an Ansehen gehört dazu. Das allein ist aber kein Grund für ein Eilurteil.
  • Kein Berufsverbot: Die Frau behauptete, ihre berufliche Freiheit sei eingeschränkt. Das Gericht sah das anders. Nur weil sie bei diesen drei Firmen nicht mehr Chefin ist, heißt das nicht, dass sie nie wieder arbeiten kann. Sie kann sich eine andere Stelle suchen oder woanders forschen. Ihre Existenz ist nicht vernichtet.
  • Interessen der Firma: Das Gericht muss nicht nur die Interessen der Frau schützen, sondern auch die der Firmen. Es ist für eine Gesellschaft unzumutbar, wenn sie per Gerichtsbeschluss gezwungen wird, mit einer Chefin weiterzuarbeiten, die sie eigentlich loswerden wollte. Die Gesellschafter haben das Recht zu entscheiden, wer die Firma leitet.
  • Keine endgültigen Fakten im Eilverfahren: In einem Eilverfahren soll meist nur der aktuelle Zustand gesichert werden. Die Frau wollte aber quasi das Endergebnis des Hauptprozesses vorwegnehmen. Das machen Gerichte nur in absoluten Ausnahmefällen.
  • Der „Makel“ der Abberufung: Die Frau fühlte sich durch den Rauswurf beschmutzt („Makel“). Das Gericht sagte jedoch, dass dieser Makel allein nicht schwerwiegend genug ist, um sofort einzugreifen.

Fazit

Das Gericht hat nicht entschieden, ob der Rauswurf inhaltlich gerechtfertigt war oder nicht. Das wird vielleicht später in einem normalen, langen Prozess geklärt. Das Gericht hat hier nur entschieden, dass es keinen Grund zur Eile gibt. Es liegt kein unwiederbringlicher Schaden vor. Die Frau muss den normalen Klageweg beschreiten und kann sich nicht per Eilantrag wieder in den Chefsessel klagen. Deshalb muss sie auch die Kosten für dieses Verfahren tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es gibt noch eine weitere Instanz beim Oberlandesgericht München.

RA und Notar Krau

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