Streit um Einziehung eines nach der Gesellschafterliste nicht existenten Geschäftsanteils
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 10. November 2020 (II ZR 211/19) entschieden, dass eine GmbH nicht daran gehindert ist, einen materiell bestehenden Geschäftsanteil einzuziehen,
selbst wenn dieser nach einem möglicherweise fehlgeschlagenen Einziehungsversuch aus der Gesellschafterliste entfernt wurde.
Ein Kläger war Mitgründer einer GmbH und hielt einen Geschäftsanteil.
Die GmbH beschloss mehrfach, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen.
Der Kläger klagte erfolgreich gegen die Nichtigkeit dieser Einziehungsbeschlüsse.
In der Zwischenzeit wurde der Geschäftsanteil des Klägers aus der Gesellschafterliste gelöscht.
Später beschloss die GmbH erneut die Einziehung des Geschäftsanteils.
Der Kläger klagte erneut gegen die Nichtigkeit dieses Beschlusses.
Der BGH entschied, dass der erneute Einziehungsbeschluss wirksam war.
Die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG hindere die GmbH nicht daran, einen materiell bestehenden Geschäftsanteil einzuziehen, auch wenn dieser nicht in der Gesellschafterliste aufgeführt sei.
Die Löschung des Geschäftsanteils aus der Gesellschafterliste beende zwar die formale Gesellschafterstellung, nicht aber die materielle Berechtigung des Gesellschafters.
Die GmbH könne daher einen materiell bestehenden Geschäftsanteil auch dann einziehen, wenn er nicht in der Gesellschafterliste aufgeführt sei.
Es ist nicht erforderlich, dass vor der Einziehung eine korrigierte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht wird,
in der der materiell berechtigte Gesellschafter wieder als Inhaber des einzuziehenden Geschäftsanteils eingetragen ist.
Die Gesellschaft darf, nach dem BGH Urteil, einen materiell möglichen, vorsorglichen erneuten Einziehungsbeschluss fassen.
Die Entscheidung des BGH klärt die Frage, wie mit Geschäftsanteilen umzugehen ist, die nach einem möglicherweise unwirksamen Einziehungsversuch aus der Gesellschafterliste entfernt wurden.
Sie stellt klar, dass die materielle Berechtigung des Gesellschafters auch dann fortbesteht, wenn der Geschäftsanteil nicht mehr in der Gesellschafterliste aufgeführt ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.