Streit um Wirksamkeit Anordnung Vermächtnis – OLG Nürnberg 3 U 2727/19
Sachverhalt:
Die Parteien, eine Tochter und ein Sohn, stritten über die Wirksamkeit eines Vermächtnisses ihres verstorbenen Vaters zugunsten des Sohnes.
Der Vater hatte in einem Erbvertrag mit seiner Mutter seine Abkömmlinge als Erben eingesetzt, sich aber das Recht vorbehalten, Vermächtnisse anzuordnen.
Im Jahr 2004 verfasste er ein handschriftliches Dokument, in dem er bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass vermächtnisweise herausgeben wollte, ohne jedoch den Begünstigten zu benennen.
Der Sohn behauptete, der Vater habe später auf einer Kopie dieses Dokuments handschriftlich hinzugefügt, dass er, der Sohn, diese Gegenstände erhalten solle.
Das Landgericht wies die Klage der Tochter auf Zahlung von Mieteinnahmen aus einem der vermachten Grundstücke ab und erklärte das Vermächtnis für unwirksam.
Problematik:
Entscheidung des OLG Nürnberg:
Das OLG Nürnberg änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab und wies die Berufung des Sohnes im Übrigen zurück.
Das Vermächtnis war unwirksam.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Urteils:
Bedeutung für die Praxis:
Das Urteil verdeutlicht die strengen Formerfordernisse für Testamente und die Bedeutung des Originals bei der Ergänzung von unvollständigen Verfügungen.
Es zeigt auf, dass eine Ergänzung auf einer Kopie eines Testaments nur wirksam ist, wenn das Original im Zeitpunkt der Ergänzung noch vorhanden ist.
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