OLG Oldenburg 3 W 113/23 Beschwerde gegen Festsetzung Streitwert Auskunftsklage Nacherben gegen Vorerben
Im Beschluss des OLG Oldenburg (Az. 3 W 113/23) wurde über eine Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung einer Auskunftsklage der Nacherben gegen die Vorerbin entschieden.
Der Kläger, einer der drei Nacherben des Erblassers, verlangte von der Vorerbin Auskunft über den Nachlass.
Das Landgericht hatte die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und den Streitwert zunächst auf 20.000 EUR festgesetzt, basierend auf dem Nachlasswert von 163.507,68 EUR.
Die Beklagte beanstandete die Festsetzung und argumentierte, dass der Streitwert aufgrund der Erbquote des Klägers auf einen Betrag zwischen 5.450,26 EUR und 13.645,64 EUR zu reduzieren sei.
Das Landgericht folgte dieser Auffassung nicht und erhöhte den Streitwert auf 24.526,15 EUR (15 % des Nachlasswerts), da die Erbquote bei der Bemessung des Streitwerts irrelevant sei.
Die Auskunftsklage nach § 2121 BGB diene nicht nur der Ermittlung des eigenen Erbteils, sondern auch der Sicherung des gesamten Nachlasses im Interesse aller Nacherben.
Das OLG bestätigte diese Auffassung und entschied, dass der Streitwert sich auf den gesamten Nachlasswert beziehen müsse,
da der Kläger nicht nur für seine Erbquote, sondern für die gesamte Erbengemeinschaft handle.
Die Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 68 Abs. 3 GKG.
Die Auskunftsklage des Nacherben gegen den Vorerben ist im deutschen Erbrecht ein wichtiges Instrument, um Transparenz über den Nachlass zu schaffen.
Geregelt ist dieser Anspruch in § 2121 BGB.
Warum gibt es die Auskunftsklage?
Der Vorerbe hat zwar den Nachlass in Besitz, ist aber durch die Rechte des Nacherben in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt.
Der Nacherbe hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, wie der Vorerbe mit dem Nachlass umgeht und welche Vermögenswerte überhaupt vorhanden sind.
Die Auskunftsklage dient dazu, diese Informationen zu erhalten.
Wann kann der Nacherbe die Auskunftsklage erheben?
Der Nacherbe kann die Auskunftsklage grundsätzlich jederzeit nach dem Tod des Erblassers erheben, also auch schon während der Vorerbschaft.
Er muss nicht erst den Eintritt des Nacherbfalls abwarten.
Was umfasst der Auskunftsanspruch?
Der Auskunftsanspruch umfasst:
Welche Besonderheiten gibt es?
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Die Auskunftsklage des Nacherben gegen den Vorerben ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Rechte des Nacherben.
Sie ermöglicht es dem Nacherben, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und die ordnungsgemäße Verwaltung durch den Vorerben zu kontrollieren.
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