Streitwert einer steckengebliebenen Stufenklage

Februar 3, 2018

Streitwert einer steckengebliebenen Stufenklage

OLG Schleswig 3 W 72/14

RA und Notar Krau

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht befasste sich mit der Frage des Streitwerts einer „steckengebliebenen“ Stufenklage.

In der Stufenklage forderte der Kläger zunächst Auskunft über ein Nachlassvermögen und später die Auszahlung seines Pflichtteils,

was aufgrund der ersten Stufe der Klage jedoch nicht weiter verfolgt wurde.

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ein.

Das Gericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet sei.

Maßgeblich für die Streitwertberechnung ist § 44 GKG, wonach der höhere der verbundenen Ansprüche zählt, in der Regel der Leistungsanspruch.

 Streitwert einer steckengebliebenen Stufenklage

Dieser ergibt sich nach der Klageerhebung aus der Vorstellung des Klägers über den Streitwert.

Hier wurde der Pflichtteilsanspruch auf 31.666,67 € beziffert, was vom Gericht als nicht offensichtlich unrealistisch bewertet wurde.

Obwohl die Leistungsstufe der Stufenklage nicht mehr verfolgt wurde, bleibt diese Grundlage für die Streitwertfestsetzung maßgebend.

Die Mindermeinung, nur die Hilfsstufen zu berücksichtigen, überzeugte das Gericht nicht.

Die Entscheidung bestätigt die herrschende Meinung, dass der Streitwert auch bei „steckengebliebenen“

Stufenklagen nach dem ursprünglich angestrebten Leistungsanspruch zu bemessen ist.

Allgemein:

Die Stufenklage ist ein wichtiges Instrument im Erbrecht, insbesondere wenn es um die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen geht.

 Streitwert einer steckengebliebenen Stufenklage

Sie ermöglicht es dem Pflichtteilsberechtigten, seinen Anspruch in mehreren Schritten geltend zu machen, ohne gleich zu Beginn den genauen Wert seines Anspruchs kennen zu müssen.

Ablauf einer Stufenklage:

Die Stufenklage im Erbrecht läuft typischerweise in drei Stufen ab:

  1. Stufe 1: Auskunftsklage

    • Der Pflichtteilsberechtigte verklagt den Erben auf Auskunft über den Nachlass.
    • Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis erstellen, das alle Vermögenswerte und Schulden des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes enthält.
    • Oft wird zusätzlich die Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens für bestimmte Nachlassgegenstände verlangt (z.B. Immobilien).
  2. Stufe 2: eidesstattliche Versicherung

    • Hat der Erbe die Auskunft erteilt, kann der Pflichtteilsberechtigte ihn auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verklagen.
    • In dieser Versicherung versichert der Erbe an Eides statt, dass das Nachlassverzeichnis vollständig und richtig ist.
  3. Stufe 3: Zahlungsklage

    • Nachdem der Pflichtteilsberechtigte sich einen Überblick über den Nachlass verschafft hat, kann er den Erben auf Zahlung seines Pflichtteils verklagen.
    • Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ergibt sich aus dem Wert des Nachlasses abzüglich der Schulden und unter Berücksichtigung von etwaigen Schenkungen des Erblassers.

Vorteile der Stufenklage:

  • Risikominimierung: Der Pflichtteilsberechtigte muss nicht von Anfang an den genauen Wert seines Anspruchs kennen und riskiert daher keine unnötigen Prozesskosten.
  • Kosteneffizienz: Die Kosten für die einzelnen Stufen der Klage sind geringer als die Kosten einer Klage auf den vollen Pflichtteilsanspruch.
  • Informationsbeschaffung: Die Stufenklage ermöglicht es dem Pflichtteilsberechtigten, sich umfassend über den Nachlass zu informieren.
  • Druckaufbau: Die Stufenklage übt Druck auf den Erben aus und erhöht die Wahrscheinlichkeit einer außergerichtlichen Einigung.

Nachteile der Stufenklage:

  • Zeitaufwand: Die Stufenklage kann sich über einen längeren Zeitraum hinziehen.
  • Komplexität: Die Stufenklage ist komplexer als eine einfache Zahlungsklage.

Besonderheiten:

  • Stufenklage ist eine Klage: Obwohl sie in Stufen abläuft, handelt es sich bei der Stufenklage um eine einzige Klage.
  • Anwaltszwang: Für die Stufenklage besteht Anwaltszwang.
  • Gerichtskosten: Die Gerichtskosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses.

Fazit:

Die Stufenklage ist ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen.

Sie bietet dem Pflichtteilsberechtigten eine Reihe von Vorteilen, insbesondere im Hinblick auf Risikominimierung und Informationsbeschaffung.

Allerdings ist die Stufenklage auch zeitaufwändiger und komplexer als eine einfache Zahlungsklage.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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