Streitwert Klage auf Feststellung der Miterbenstellung

März 30, 2019

Streitwert Klage auf Feststellung der Miterbenstellung

BGH Beschluss 28.9.2011 – IV ZR 146/10

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2011 behandelt die Streitwertbemessung in einem Verfahren,

in dem die Kläger ihre Miterbenstellung zu einem Viertel des Nachlasses einer verstorbenen Person geltend machen

und die Beklagte widerklagend ihre gesetzliche Erbenstellung zu einem Drittel des Nachlasses beansprucht.

Die Streitwertbemessung erfolgt nach dem wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten.

Da die Beklagte mit ihrem Klageabweisungsantrag die Beteiligung der Kläger am Nachlass vollständig ausschließen möchte,

ist der Streitwert auf den von den Klägern beanspruchten Nachlassanteil (3/4) abzüglich eines 20%-igen Abschlags zu berechnen.

Der Nachlasswert beläuft sich nach Abzug der Verbindlichkeiten auf 333.129,18 €, woraus sich für die Klage ein Wert von 199.877,51 € ergibt.

Streitwert Klage auf Feststellung der Miterbenstellung

Die Widerklage der Beklagten, mit der sie ihre gesetzliche Erbenstellung zu einem Drittel des Nachlasses festzustellen verlangt,

hat einen Streitwert von 88.834,45 €, ebenfalls nach einem 20%-igen Abschlag berechnet.

Da die Ansprüche aus Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen und nicht nebeneinander bestehen können, ist der Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammenzurechnen.

Maßgeblich ist daher der höhere Streitwert der Klage von 199.877,51 €.

Der BGH bestätigte die Streitwertfestsetzung und sah keinen Anlass zur Änderung der Streitwertberechnung für das Berufungsverfahren.

Dieser Beschluss verdeutlicht, dass bei der Streitwertfestsetzung das wirtschaftliche Interesse der Parteien und die Identität der Streitgegenstände entscheidend sind.

RA und Notar Krau

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