Streitwertberechnung in Fällen des Datenscraping

November 27, 2025

Streitwertberechnung in Fällen des Datenscraping

OLG Naumburg Beschluss vom 30.6.2025 – 9 W 23/25

Worum geht es in diesem Fall?

Dieser Text handelt von einem Gerichtsbeschluss des Oberlandesgerichts Naumburg. Im Kern geht es nicht um den eigentlichen Datenschutzverstoß, sondern um die Kosten des Verfahrens. Diese Kosten hängen vom sogenannten „Streitwert“ ab. Der Streitwert ist ein in Geld ausgedrückter Wert, der festlegt, wie wichtig der Fall ist. Je höher der Streitwert ist, desto mehr Gebühren dürfen die Anwälte und das Gericht berechnen.

In diesem Fall hatte ein Anwalt geklagt, weil er für seine Arbeit mehr Geld wollte. Er war der Meinung, der Streitwert sei vom vorherigen Gericht zu niedrig angesetzt worden. Das Oberlandesgericht musste nun prüfen, ob die Geldforderungen des Anwalts berechtigt waren oder ob sie völlig überzogen waren.

Der Hintergrund: Das Datenleck

Der ursprüngliche Fall drehte sich um das Thema „Datenscraping“. Das bedeutet, dass Kriminelle Daten von einer Internetplattform automatisch abgreifen. Hier ging es um einen bekannten Kurznachrichtendienst. Im Jahr 2021 gab es dort ein Datenleck. Kriminelle erbeuteten Daten wie Telefonnummern, Namen und Wohnorte von Nutzern. Diese Daten tauchten später im Darknet auf.

Ein Nutzer dieser Plattform fühlte sich dadurch geschädigt. Er behauptete, er habe durch den Datenklau gesundheitliche Probleme bekommen. Sein Anwalt reichte daraufhin eine Klage ein. Er wollte Schadensersatz und andere rechtliche Maßnahmen durchsetzen.

Der Streit um die Kosten

Das Landgericht Halle hatte den Streitwert zunächst auf 7.000 Euro festgelegt. Dem Anwalt des Klägers war das zu wenig. Er legte Beschwerde ein. Sein Ziel war es, den Streitwert auf 13.500 Euro zu erhöhen. Damit wären auch seine Anwaltsgebühren gestiegen.

Das Oberlandesgericht Naumburg schaute sich die Sache genau an. Das Ergebnis war für den Anwalt jedoch eine böse Überraschung. Das Gericht erhöhte den Wert nicht. Ganz im Gegenteil: Das Gericht senkte den Streitwert drastisch nach unten. Das Gericht darf das tun, wenn die angegebenen Werte völlig aus der Luft gegriffen sind.

Streitwertberechnung in Fällen des Datenscraping

Die Entscheidung des Gerichts im Detail

Das Gericht prüfte die vier Hauptforderungen des Anwalts und bewertete sie neu. Dabei zeigte sich, dass die Forderungen vollkommen übertrieben waren.

  1. Der Schadensersatz (Schmerzensgeld): Der Anwalt wollte, dass der Streitwert für den Schadensersatz mit 5.000 Euro angesetzt wird. Das Gericht nannte diesen Betrag „willkürlich“ und „offensichtlich übertrieben“. In vergleichbaren Fällen bekommen Kläger meistens nur etwa 100 Euro, wenn überhaupt. Das Gericht verglich den Fall mit anderen Urteilen. Zum Beispiel gibt es für den Schock nach dem Tod eines Haustieres oft nur 70 Euro. Dass ein einfacher Datenverlust 5.000 Euro wert sein soll, ist daher unrealistisch. Das Gericht setzte hier maximal 1.000 Euro als Rechenwert an.
  2. Die Unterlassung: Der Kläger wollte, dass die Plattform es unterlässt, seine Daten weiterzugeben. Der Anwalt setzte dafür 4.000 Euro an. Auch das fand das Gericht zu hoch. Der Datenklau lag schon Jahre zurück (2021). Die Daten waren bereits veröffentlicht. Ein Verbot für die Zukunft macht das nicht ungeschehen. Zudem ist die Gefahr gering, dass genau das Gleiche noch einmal passiert. Daher setzte das Gericht hierfür nur 500 Euro an.
  3. Die Auskunft: Der Kläger wollte wissen, welche Daten genau betroffen sind. Der Anwalt bewertete diese Auskunft mit 1.500 Euro. Das Gericht erklärte, dass eine bloße Auskunft meist nur einen Bruchteil des eigentlichen Schadens wert ist. Ein Betrag von 300 Euro sei hier völlig ausreichend.
  4. Die Feststellung zukünftiger Schäden: Der Anwalt wollte feststellen lassen, dass die Firma auch für alle künftigen Schäden zahlen muss. Er setzte dafür 3.000 Euro an. Das Gericht sah das anders. Da der Vorfall schon lange her ist, ist es unwahrscheinlich, dass jetzt noch neue, große Schäden entstehen, die man direkt darauf zurückführen kann. Auch hierfür setzte das Gericht nur 300 Euro an.

Das Fazit

Das Oberlandesgericht machte deutlich: Anwälte dürfen sich keine Fantasiezahlen ausdenken, nur um höhere Gebühren abrechnen zu können. Wenn Forderungen offensichtlich übertrieben sind und nicht zur bisherigen Rechtsprechung passen, greift das Gericht ein.

Anstatt den Streitwert auf die gewünschten 13.500 Euro zu erhöhen, stellte das Gericht fest, dass der wahre Wert des Falls viel geringer ist. Die Angaben des Anwalts waren unrealistisch. Er scheiterte daher mit seiner Beschwerde komplett. Das Gericht bestätigte damit, dass bei Massenklagen wegen Datenlecks oft nur sehr geringe Summen gerechtfertigt sind.

RA und Notar Krau

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