Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Gewinnverwendungsbeschluss

Dezember 24, 2025

Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Gewinnverwendungsbeschluss

OLG München Beschluss vom 10.9.2025 – 7 W 1060/25e

Herzlich willkommen zu dieser Zusammenfassung einer wichtigen juristischen Entscheidung. In dem folgenden Text erkläre ich Ihnen einfach und verständlich, worum es bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 10. September 2025 ging.

Dabei geht es vor allem um eine Frage: Wie viel kostet ein Gerichtsverfahren, wenn ein Aktionär versucht, die Auszahlung einer Dividende per Eilantrag zu stoppen? In der Fachsprache nennen wir diesen Wert den Streitwert.


Worum geht es in diesem Rechtsstreit?

Der Fall betrifft eine Aktiengesellschaft (genauer gesagt eine SE, also eine europäische Aktiengesellschaft). Diese Gesellschaft wollte im Jahr 2025 eine Dividende von insgesamt 30 Millionen Euro an ihre Aktionäre ausschütten. Ein Aktionär, dem etwa 22,8 % der Firma gehören, war damit nicht einverstanden.

Dieser Aktionär stellte einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung. Das ist ein Eilverfahren vor Gericht. Das Ziel war es, der Gesellschaft zu verbieten, das Geld auszuzahlen, bis die Sache endgültig geklärt ist. Das Landgericht lehnte diesen Eilantrag jedoch ab.

Anschließend stellte sich die Frage: Wie hoch ist der Streitwert für dieses Verfahren? Das ist deshalb so wichtig, weil sich danach die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren richten. Das Landgericht setzte den Wert auf 2.280.000 Euro fest. Die Gesellschaft fand das zu wenig und wollte einen Wert von 20 Millionen Euro erreichen. Das OLG München musste nun entscheiden, wer recht hat.


Was bedeutet die Streitwertfestsetzung nach dem Aktiengesetz?

Wenn es um Klagen von Aktionären gegen Beschlüsse ihrer Gesellschaft geht, gibt es eine spezielle Regel: den § 247 des Aktiengesetzes (AktG). Diese Regel besagt, dass das Gericht den Wert nach „billigem Ermessen“ festlegen muss.

Das bedeutet, das Gericht schaut sich den Einzelfall genau an. Es muss dabei zwei Dinge berücksichtigen:

  1. Das Interesse aller Aktionäre an der Entscheidung.
  2. Den wirtschaftlichen Wert der Maßnahme, um die gestritten wird.

In diesem Fall war die Maßnahme die geplante Ausschüttung von 30 Millionen Euro. Das Gericht muss also abwägen, wie schwerwiegend der Eingriff für die Beteiligten ist.


Die Berechnung des Wertes für die Hauptsache

Um den Wert für ein Eilverfahren (die einstweilige Verfügung) zu bestimmen, schaut man sich zuerst an, was die Sache wert wäre, wenn es ein normales, langes Gerichtsverfahren (die Hauptsache) wäre.

Normalerweise gibt es im Gesetz eine Art „Deckel“ oder Grenze für solche Streitwerte. Dieser liegt oft bei einem Zehntel des Grundkapitals der Firma. Im vorliegenden Fall wäre dieser Wert sehr niedrig gewesen (nur etwa 14.417,90 Euro). Das Gesetz erlaubt es aber, diesen Deckel zu überschreiten, wenn die Sache für den klagenden Aktionär eine viel größere Bedeutung hat.

Das Gericht hat hier wie folgt gerechnet:

  • Die gesamte Dividende beträgt 30 Millionen Euro.
  • Dem klagenden Aktionär gehören 22,8 % der Firma.
  • Sein persönliches finanzielles Interesse an dem Streit beträgt also 22,8 % von 30 Millionen Euro.
  • Das ergibt genau 6.840.000 Euro.

Dieser Betrag wurde als Wert für ein normales Hauptverfahren festgelegt. Das Gericht sagte: Es kommt nur auf das Interesse desjenigen an, der klagt – nicht auf den Gesamtwert der 30 Millionen Euro für alle anderen.

Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Gewinnverwendungsbeschluss


Warum gibt es im Eilverfahren einen Rabatt?

Ein Eilverfahren (die einstweilige Verfügung) führt meistens nicht zu einer endgültigen Entscheidung. Es ist nur eine vorläufige Regelung. Weil der Kläger hier noch kein endgültiges Urteil bekommt, ist das Verfahren für ihn auch weniger „wert“ als ein Hauptprozess.

Deshalb ziehen Gerichte beim Eilverfahren meistens einen gewissen Prozentsatz vom Hauptwert ab. Das nennt man einen Abschlag. Das Landgericht hat in diesem Fall einen Abschlag von zwei Dritteln vorgenommen.

Das bedeutet:

  • Hauptsachewert: 6.840.000 Euro
  • Davon wird 2/3 abgezogen.
  • Es bleibt 1/3 übrig.
  • Ergebnis: 2.280.000 Euro.

Das OLG München fand diese Rechnung völlig in Ordnung. Ein solcher Abschlag ist rechtlich zulässig und fair, weil das Interesse an einer bloß vorläufigen Sperre der Auszahlung geringer ist als an einem dauerhaften Verbot.


Die Argumente der Gegenseite wurden abgelehnt

Die Aktiengesellschaft wollte einen viel höheren Streitwert (20 Millionen Euro). Sie brachte verschiedene Argumente vor, die das Gericht jedoch alle zurückwies:

  • Argument 1: Es ginge doch um die vollen 30 Millionen Euro, die im Antrag stehen.
    • Antwort des Gerichts: Nein, bei einer Klage gegen einen Beschluss zählt nicht einfach die genannte Summe, sondern das individuelle Interesse des Klägers.
  • Argument 2: Der Kläger wolle die gesamte Ausschüttung verhindern, also seien die 30 Millionen maßgeblich.
    • Antwort des Gerichts: Das ist das Interesse der Gesellschaft, aber für die Kostenrechnung zählt hier nur das Interesse des Klägers.
  • Argument 3: Der Kläger wolle eigentlich ein grundsätzliches Mitspracherecht (Veto-Recht) durchsetzen.
    • Antwort des Gerichts: Das spielt keine Rolle. Es geht in diesem Verfahren nur um diese eine konkrete Dividende für das Jahr 2025.
  • Argument 4: Die Anteile des Klägers seien in Wirklichkeit viel mehr wert, als das Grundkapital vermuten lässt.
    • Antwort des Gerichts: Das Gesetz orientiert sich am Grundkapital, um die Sache einfach zu halten. Man muss nicht für jedes Kostenverfahren ein teures Gutachten über den Firmenwert erstellen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des OLG München sorgt für Klarheit. Es bestätigt, dass Gerichte bei der Berechnung der Kosten in Aktionärsstreitigkeiten einen kühlen Kopf bewahren müssen.

  1. Schutz des Klägers: Aktionäre sollen nicht durch gigantische Streitwerte davon abgehalten werden, Beschlüsse rechtlich prüfen zu lassen.
  2. Transparenz: Die Formel „Anteil am Gewinn mal 1/3 für das Eilverfahren“ ist eine einfache und nachvollziehbare Methode.
  3. Ermessensspielraum: Das Landgericht darf selbst entscheiden, wie hoch der Rabatt für das Eilverfahren ist, solange es innerhalb eines vernünftigen Rahmens bleibt (meistens zwischen 1/3 und 1/2 des Wertes).

Zusammenfassung für Sie

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn Sie als Aktionär gegen eine Gewinnausschüttung vorgehen, richtet sich der Streitwert nach Ihrem prozentualen Anteil am Gewinn. Wenn Sie dies im Eilverfahren tun, reduziert sich dieser Wert noch einmal deutlich (hier auf ein Drittel). Das OLG München hat damit die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Beschwerde der Gesellschaft abgewiesen. Der Streitwert bleibt bei 2,28 Millionen Euro.

RA und Notar Krau

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