Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Gewinnverwendungsbeschluss
OLG München Beschluss vom 10.9.2025 – 7 W 1060/25e
Herzlich willkommen zu dieser Zusammenfassung einer wichtigen juristischen Entscheidung. In dem folgenden Text erkläre ich Ihnen einfach und verständlich, worum es bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 10. September 2025 ging.
Dabei geht es vor allem um eine Frage: Wie viel kostet ein Gerichtsverfahren, wenn ein Aktionär versucht, die Auszahlung einer Dividende per Eilantrag zu stoppen? In der Fachsprache nennen wir diesen Wert den Streitwert.
Der Fall betrifft eine Aktiengesellschaft (genauer gesagt eine SE, also eine europäische Aktiengesellschaft). Diese Gesellschaft wollte im Jahr 2025 eine Dividende von insgesamt 30 Millionen Euro an ihre Aktionäre ausschütten. Ein Aktionär, dem etwa 22,8 % der Firma gehören, war damit nicht einverstanden.
Dieser Aktionär stellte einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung. Das ist ein Eilverfahren vor Gericht. Das Ziel war es, der Gesellschaft zu verbieten, das Geld auszuzahlen, bis die Sache endgültig geklärt ist. Das Landgericht lehnte diesen Eilantrag jedoch ab.
Anschließend stellte sich die Frage: Wie hoch ist der Streitwert für dieses Verfahren? Das ist deshalb so wichtig, weil sich danach die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren richten. Das Landgericht setzte den Wert auf 2.280.000 Euro fest. Die Gesellschaft fand das zu wenig und wollte einen Wert von 20 Millionen Euro erreichen. Das OLG München musste nun entscheiden, wer recht hat.
Wenn es um Klagen von Aktionären gegen Beschlüsse ihrer Gesellschaft geht, gibt es eine spezielle Regel: den § 247 des Aktiengesetzes (AktG). Diese Regel besagt, dass das Gericht den Wert nach „billigem Ermessen“ festlegen muss.
Das bedeutet, das Gericht schaut sich den Einzelfall genau an. Es muss dabei zwei Dinge berücksichtigen:
In diesem Fall war die Maßnahme die geplante Ausschüttung von 30 Millionen Euro. Das Gericht muss also abwägen, wie schwerwiegend der Eingriff für die Beteiligten ist.
Um den Wert für ein Eilverfahren (die einstweilige Verfügung) zu bestimmen, schaut man sich zuerst an, was die Sache wert wäre, wenn es ein normales, langes Gerichtsverfahren (die Hauptsache) wäre.
Normalerweise gibt es im Gesetz eine Art „Deckel“ oder Grenze für solche Streitwerte. Dieser liegt oft bei einem Zehntel des Grundkapitals der Firma. Im vorliegenden Fall wäre dieser Wert sehr niedrig gewesen (nur etwa 14.417,90 Euro). Das Gesetz erlaubt es aber, diesen Deckel zu überschreiten, wenn die Sache für den klagenden Aktionär eine viel größere Bedeutung hat.
Das Gericht hat hier wie folgt gerechnet:
Dieser Betrag wurde als Wert für ein normales Hauptverfahren festgelegt. Das Gericht sagte: Es kommt nur auf das Interesse desjenigen an, der klagt – nicht auf den Gesamtwert der 30 Millionen Euro für alle anderen.
Ein Eilverfahren (die einstweilige Verfügung) führt meistens nicht zu einer endgültigen Entscheidung. Es ist nur eine vorläufige Regelung. Weil der Kläger hier noch kein endgültiges Urteil bekommt, ist das Verfahren für ihn auch weniger „wert“ als ein Hauptprozess.
Deshalb ziehen Gerichte beim Eilverfahren meistens einen gewissen Prozentsatz vom Hauptwert ab. Das nennt man einen Abschlag. Das Landgericht hat in diesem Fall einen Abschlag von zwei Dritteln vorgenommen.
Das bedeutet:
Das OLG München fand diese Rechnung völlig in Ordnung. Ein solcher Abschlag ist rechtlich zulässig und fair, weil das Interesse an einer bloß vorläufigen Sperre der Auszahlung geringer ist als an einem dauerhaften Verbot.
Die Aktiengesellschaft wollte einen viel höheren Streitwert (20 Millionen Euro). Sie brachte verschiedene Argumente vor, die das Gericht jedoch alle zurückwies:
Das Urteil des OLG München sorgt für Klarheit. Es bestätigt, dass Gerichte bei der Berechnung der Kosten in Aktionärsstreitigkeiten einen kühlen Kopf bewahren müssen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn Sie als Aktionär gegen eine Gewinnausschüttung vorgehen, richtet sich der Streitwert nach Ihrem prozentualen Anteil am Gewinn. Wenn Sie dies im Eilverfahren tun, reduziert sich dieser Wert noch einmal deutlich (hier auf ein Drittel). Das OLG München hat damit die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Beschwerde der Gesellschaft abgewiesen. Der Streitwert bleibt bei 2,28 Millionen Euro.
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