Stufenklage Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens

Oktober 23, 2019

Stufenklage Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens

Brandenburgisches OLG 3 U 39/18

Urteil 2.4.2019

RA und Notar Krau

Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2019 befasst sich mit einem Streit zwischen zwei Brüdern, die gemeinsam Erben ihrer verstorbenen Tante sind.

Der Kläger forderte vom Beklagten im Wege einer Stufenklage Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens der Tante,

insbesondere über die Nutzung von Kontovollmachten, die der Beklagte von der Verstorbenen erhalten hatte.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten, Auskunft über die Verwaltung des Vermögens

und der Einkünfte der Verstorbenen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2015 zu geben und alle relevanten Belege und Urkunden herauszugeben.

Stufenklage Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens

Diese Entscheidung hob ein vorheriges Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) auf, das die Klage abgewiesen hatte.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass zwischen der Verstorbenen und dem Beklagten ein Auftragsverhältnis bestanden habe,

was zu einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Beklagten nach Paragraf 666 BGB führe.

Der Beklagte hatte sich darauf berufen, dass die Verstorbene auf eine Rechenschaftslegung verzichtet habe, doch das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.

Es argumentierte, dass der Beklagte wegen Betrugs zulasten der Erblasserin verurteilt worden sei, was das Vertrauen und einen eventuellen Verzicht der Verstorbenen hinfällig mache.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und der Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Damit setzte sich der Kläger mit seinen Forderungen nach Auskunft und Rechenschaft durch, da die Umstände und das Verhalten des Beklagten

während der Vermögensverwaltung als rechtsverbindlich anzusehen sind und ein stillschweigender Verzicht der Verstorbenen nicht angenommen werden konnte.

RA und Notar Krau

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