Stufenklage Bestandsverzeichnis Abgabe eidesstattliche Versicherung

August 5, 2017
Stufenklage Bestandsverzeichnis Abgabe eidesstattliche Versicherung
LG Arnsberg 2 O 116/12

RA und Notar Krau

Das Landgericht (LG) Arnsberg hat in seinem Teilurteil vom 15.01.2014 entschieden, dass ein Miterbe,

der zugleich Erbschaftsbesitzer ist, den anderen Miterben Auskunft über den Bestand des Nachlasses schuldet.

Stufenklage Bestandsverzeichnis Abgabe eidesstattliche Versicherung

Diese Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Nachlassverbindlichkeiten oder ausgleichspflichtige Zuwendungen.

Sachverhalt:

Der Kläger und der Beklagte waren Brüder und Miterben ihrer verstorbenen Mutter.

Der Beklagte hatte von der Mutter zu Lebzeiten ein Hausgrundstück übertragen bekommen.

Der Kläger verlangte vom Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung seines Erbteils.

Entscheidung des LG Arnsberg:

Das LG Arnsberg verurteilte den Beklagten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses.

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Im Übrigen wies es die Klage ab.

Begründung:

  • Stufenklage: Der Kläger hatte seine Klage als Stufenklage formuliert. In der ersten Stufe verlangte er Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
  • Auskunftsanspruch: Ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten ergibt sich aus § 2027 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2039 S. 1 BGB. Der Beklagte ist als Erbschaftsbesitzer verpflichtet, den anderen Miterben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu erteilen.
  • Umfang der Auskunftspflicht: Die Auskunftspflicht erstreckt sich nur auf die Sachen und Forderungen, die zum Nachlass gehören. Nachlassverbindlichkeiten und ausgleichspflichtige Zuwendungen sind nicht vom Auskunftsanspruch erfasst.
  • Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft: Der Beklagte ist verpflichtet, die Auskunft an die gesamte Erbengemeinschaft zu erteilen.
  • Kein Auskunftsanspruch über Zuschüsse zum Einkommen: Ein Auskunftsanspruch über Zuschüsse zum Einkommen des Beklagten besteht nicht gegenüber der Erbengemeinschaft, sondern nur gegenüber dem Beklagten persönlich (§ 2057 BGB).
  • Keine Wertermittlung durch Sachverständigengutachten: Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Wert des Nachlasses durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen.

Fazit:

Das Teilurteil des LG Arnsberg befasst sich mit dem Umfang der Auskunftspflicht eines Miterben, der zugleich Erbschaftsbesitzer ist.

Es stellt klar, dass sich die Auskunftspflicht nur auf die Sachen und Forderungen des Nachlasses erstreckt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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