Stufenklage Bestandsverzeichnis Abgabe eidesstattliche Versicherung

August 5, 2017
Stufenklage Bestandsverzeichnis Abgabe eidesstattliche Versicherung
LG Arnsberg 2 O 116/12

RA und Notar Krau

Das Landgericht (LG) Arnsberg hat in seinem Teilurteil vom 15.01.2014 entschieden, dass ein Miterbe,

der zugleich Erbschaftsbesitzer ist, den anderen Miterben Auskunft über den Bestand des Nachlasses schuldet.

Stufenklage Bestandsverzeichnis Abgabe eidesstattliche Versicherung

Diese Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Nachlassverbindlichkeiten oder ausgleichspflichtige Zuwendungen.

Sachverhalt:

Der Kläger und der Beklagte waren Brüder und Miterben ihrer verstorbenen Mutter.

Der Beklagte hatte von der Mutter zu Lebzeiten ein Hausgrundstück übertragen bekommen.

Der Kläger verlangte vom Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung seines Erbteils.

Entscheidung des LG Arnsberg:

Das LG Arnsberg verurteilte den Beklagten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses.

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Im Übrigen wies es die Klage ab.

Begründung:

  • Stufenklage: Der Kläger hatte seine Klage als Stufenklage formuliert. In der ersten Stufe verlangte er Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
  • Auskunftsanspruch: Ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten ergibt sich aus § 2027 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2039 S. 1 BGB. Der Beklagte ist als Erbschaftsbesitzer verpflichtet, den anderen Miterben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu erteilen.
  • Umfang der Auskunftspflicht: Die Auskunftspflicht erstreckt sich nur auf die Sachen und Forderungen, die zum Nachlass gehören. Nachlassverbindlichkeiten und ausgleichspflichtige Zuwendungen sind nicht vom Auskunftsanspruch erfasst.
  • Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft: Der Beklagte ist verpflichtet, die Auskunft an die gesamte Erbengemeinschaft zu erteilen.
  • Kein Auskunftsanspruch über Zuschüsse zum Einkommen: Ein Auskunftsanspruch über Zuschüsse zum Einkommen des Beklagten besteht nicht gegenüber der Erbengemeinschaft, sondern nur gegenüber dem Beklagten persönlich (§ 2057 BGB).
  • Keine Wertermittlung durch Sachverständigengutachten: Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Wert des Nachlasses durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen.

Fazit:

Das Teilurteil des LG Arnsberg befasst sich mit dem Umfang der Auskunftspflicht eines Miterben, der zugleich Erbschaftsbesitzer ist.

Es stellt klar, dass sich die Auskunftspflicht nur auf die Sachen und Forderungen des Nachlasses erstreckt.

RA und Notar Krau

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