Das Landgericht (LG) Arnsberg hat in seinem Teilurteil vom 15.01.2014 entschieden, dass ein Miterbe,
der zugleich Erbschaftsbesitzer ist, den anderen Miterben Auskunft über den Bestand des Nachlasses schuldet.
Diese Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Nachlassverbindlichkeiten oder ausgleichspflichtige Zuwendungen.
Sachverhalt:
Der Kläger und der Beklagte waren Brüder und Miterben ihrer verstorbenen Mutter.
Der Beklagte hatte von der Mutter zu Lebzeiten ein Hausgrundstück übertragen bekommen.
Der Kläger verlangte vom Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung seines Erbteils.
Entscheidung des LG Arnsberg:
Das LG Arnsberg verurteilte den Beklagten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses.
Im Übrigen wies es die Klage ab.
Begründung:
Fazit:
Das Teilurteil des LG Arnsberg befasst sich mit dem Umfang der Auskunftspflicht eines Miterben, der zugleich Erbschaftsbesitzer ist.
Es stellt klar, dass sich die Auskunftspflicht nur auf die Sachen und Forderungen des Nachlasses erstreckt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.