
Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten: Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
RA und Notar Krau
Der Bundesgerichtshof (BGH), 4. Zivilsenat, hat am 31. Oktober 2018 unter dem Aktenzeichen IV ZR 313/17 ein Urteil zur Hemmung der Verjährung des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Pflichtteilsstufenklage gefällt.
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses auch die Verjährung des Anspruchs auf ein notarielles Nachlassverzeichnis hemmt. Der Leitsatz des Urteils bejaht dies grundsätzlich.
Die Klägerin, die Tochter eines vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin, begehrt von den Beklagten, zwei weiteren Kindern der Erblasserin, Auskunft über den Nachlass der am 19. Dezember 2011 verstorbenen Erblasserin durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses.
Die Erblasserin hatte ursprünglich den Vater der Klägerin und die Beklagten zu je 1/3 als Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters der Klägerin im Jahr 2002 änderte die Erblasserin ihr Testament und setzte die Beklagten zu 1 und 2 als Erben zu 2/3 bzw. 1/3 ein.
Der Stamm des Beklagten zu 1 wurde mit einem Vermächtnis zugunsten der Klägerin in Höhe von 1/3 des Netto-Nachlasswertes abzüglich eines angeblichen Darlehens von 112.740 € belastet. Die Darlehensgewährung ist zwischen den Parteien streitig.
Nachdem der Beklagte zu 1 die Auszahlung des Vermächtnisses verweigerte, schlug die Klägerin dieses aus und beanspruchte ihren Pflichtteil. Sie forderte die Beklagten zur Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses auf.
Der Beklagte zu 1 legte daraufhin zwei Erklärungen vor, in denen er unter anderem die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück mit Nießbrauch an die Beklagten im Jahr 2003 angab. Basierend auf den Angaben des Beklagten zu 1 zum Nachlasswert von 245.221,71 € forderte die Klägerin im Dezember 2013 30.652,71 € als ihren Pflichtteil. Der Beklagte zu 1 lehnte dies unter Berufung auf die angebliche Darlehensforderung ab.
Am 29. Dezember 2014 reichte die Klägerin einen Prozesskostenhilfeantrag mit einem Entwurf einer Stufenklage ein. Auf der Auskunftsstufe verlangte sie zunächst ein privatschriftliches Bestandsverzeichnis. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und einer mündlichen Verhandlung änderte die Klägerin ihren Antrag am 1. Juli 2016 und begehrte nunmehr ein notarielles Nachlassverzeichnis.
Die Beklagten stimmten der Klageänderung nicht zu und beriefen sich auf die Verjährung des Anspruchs auf ein notarielles Nachlassverzeichnis sowie die Dürftigkeitseinrede nach Paragraf 1990 BGB.
Das Landgericht gab der Klage auf der Auskunftsstufe in der zuletzt beantragten Form statt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten zurück, mit der Maßgabe, dass das notarielle Nachlassverzeichnis auch unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin zu Lebzeiten im Zeitraum vom 20. Dezember 2001 bis zum 19. Dezember 2011, und an ihren Ehemann auch davor, umfassen müsse und den Beklagten die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass vorbehalten bleibe. Die Beklagten verfolgten mit ihrer Revision die Abweisung der Klage weiter.
Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück. Das Berufungsgericht habe die Pflichtteils- und Auskunftsberechtigung der Klägerin sowie ihr Informationsinteresse zu Recht bejaht. Die Klägerin sei gemäß Paragraf 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auch nach Erteilung einer privatschriftlichen Auskunft berechtigt, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssten. Auch die Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen sei ihr auf Verlangen zu erteilen.
Das Informationsinteresse der Klägerin bestehe fort, da die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch die rechtzeitige Anhängigmachung des Prozesskostenhilfegesuchs für die Stufenklage gehemmt worden sei (Paragraf 204 Abs. 1 Nr. 14 Halbsatz 2 BGB).
Der BGH bestätigte auch, dass die ursprünglich erhobene Klage die Verjährung des Anspruchs auf den ordentlichen Pflichtteil gemäß Paragraf 2303 Abs. 1 BGB gehemmt habe. Obwohl Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch grundsätzlich selbständige Ansprüche seien, hätten sie hinsichtlich der Verjährungshemmung wechselseitigen Einfluss aufeinander.
Eine Klage auf Geltendmachung des ordentlichen Pflichtteils hemme zugleich die Verjährung des Ergänzungsanspruchs gegen denselben Schuldner und umgekehrt. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nicht nur allgemein Klage auf Feststellung ihrer Pflichtteilsberechtigung erhoben, sondern eine Stufenklage, die auf der ersten Stufe umfassend Auskunft und in der Zahlungsstufe (zunächst) den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht habe.
Der gesamte Klagevortrag habe sich auf beide Ansprüche bezogen, was sich aus den Anspruchsschreiben der Klägerin und der Reaktion des Beklagten zu 1 ergebe.
Der BGH befand auch, dass der Anspruch der Klägerin auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht verjährt sei. Zwar werde die Verjährung grundsätzlich nur in der Gestalt und dem Umfang gehemmt, wie der Anspruch mit der Klage rechtshängig gemacht worden sei.
Jedoch gebe es Ausnahmen, wenn die geltend gemachten Ansprüche materiell-rechtlich wesensgleich seien, dem gleichen Endziel dienten und der zur Begründung des später erhobenen Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der früheren Klage gewesen sei. Dies gelte auch für die Hemmungswirkung eines Prozesskostenhilfeantrags.
Die Auskunftsansprüche der Klägerin aus Paragraf 2314 Abs. 1 Satz 1 (privatschriftliches Verzeichnis) und Satz 3 BGB (notarielles Verzeichnis) entsprängen dem gleichen, vom Klagevortrag umfassten Lebenssachverhalt und dienten dem gleichen Endziel, nämlich der Klägerin die Bezifferung ihres Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen.
Entgegen der Auffassung der Revision seien die Auskunftsansprüche aus Paragraf 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB auch materiell-rechtlich wesensgleich. Obwohl das amtliche Verzeichnis eine größere Gewähr für Klarheit, Übersichtlichkeit und Richtigkeit biete, ändere dies nichts daran, dass das private und das notarielle Verzeichnis inhaltlich wesensgleich seien. Beide dienten dazu, dem Pflichtteilsberechtigten durch eine Auskunft über den Nachlassbestand und ergänzungspflichtige Schenkungen die Berechnung seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu ermöglichen.
Der BGH stellte auch klar, dass der Auskunftsanspruch aus Paragraf 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht mit dem Wertermittlungsanspruch aus Paragraf 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB vergleichbar sei.
Bei der Auskunft gehe es um die Weitergabe von Wissen, während die Wertermittlung nicht auf eine Äußerung des Verpflichteten über den Wert gerichtet sei, sondern auf die Duldung und Veranlassung einer von seinen eigenen Wertvorstellungen unabhängigen Wertermittlung. Der Wertermittlungsanspruch unterliege zudem anderen, höheren Voraussetzungen, um den Nachlass nicht unzumutbar mit Kosten zu belasten.
Die von der Revision gerügte Gehörsverletzung liege nicht vor, da das Berufungsgericht die Klageänderung in der Prozessgeschichte erwähnt und in den Entscheidungsgründen inhaltlich behandelt habe.
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