Stufenklage Erbrecht Pflichtteilsansprüche – Zulässigkeit der Rückkehr von der dritten in die zweite Stufe

Juli 15, 2019
Stufenklage Erbrecht Pflichtteilsansprüche – Zulässigkeit der Rückkehr von der dritten in die zweite Stufe

Stufenklage Erbrecht Pflichtteilsansprüche – Zulässigkeit der Rückkehr von der dritten in die zweite Stufe

OLG München 3 U 3525/11

Urteil 1.2.2012

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 1. Februar 2012 befasst sich mit einer Stufenklage im Erbrecht und der Frage,

ob ein Kläger nach dem Wechsel von der zweiten (Auskunft) zur dritten Stufe (Leistung) zur zweiten Stufe zurückkehren kann.

Das Gericht entschied, dass ein solcher Wechsel keine unzulässige Klageänderung nach § 263 ZPO darstellt, sondern eine zulässige Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO.

Dies erlaubt es dem Kläger, die ursprünglich angekündigte zweite Stufe wieder aufzugreifen, selbst nachdem der Leistungsantrag (dritte Stufe) gestellt wurde.

Stufenklage Erbrecht Pflichtteilsansprüche – Zulässigkeit der Rückkehr von der dritten in die zweite Stufe

Im vorliegenden Fall ging es um Pflichtteilsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten, der als Alleinerbe eingesetzt war.

Die Klägerin hatte eine Stufenklage eingereicht, die zunächst die Auskunft über den Nachlassbestand und Wertermittlung (erste und zweite Stufe),

dann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (zweite Stufe) und schließlich die Zahlung des Pflichtteils (dritte Stufe) zum Gegenstand hatte.

Nachdem die Klägerin Teile der Klage für erledigt erklärt hatte, kam es zur Diskussion, ob die eidesstattliche Versicherung noch verlangt werden konnte.

Das OLG München hob das erstinstanzliche Urteil auf und entschied, dass die Klägerin weiterhin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen könne.

Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin trotz der zwischenzeitlichen Bezifferung des Leistungsanspruchs das Recht verblieb, zur zweiten Stufe zurückzukehren.

Der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung war gerechtfertigt, da der Beklagte den Nachlass

nur sukzessive und teilweise unvollständig offenbart hatte, was bei ordnungsgemäßer Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.

Stufenklage Erbrecht Pflichtteilsansprüche – Zulässigkeit der Rückkehr von der dritten in die zweite Stufe

Das Gericht verurteilte den Beklagten daher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Nachlassbestand.

Zusammenfassend wurde klargestellt, dass der Wechsel von einer höheren Stufe zurück zu einer früheren Stufe in einer Stufenklage zulässig ist,

solange der Kläger sein Ziel, eine vollständige Auskunft und ordnungsgemäße Nachlassermittlung zu erreichen, nicht aufgegeben hat.

Der Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung kann auch noch nach vorläufiger Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs geltend gemacht werden.

RA und Notar Krau

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