Stufenklage gegen Testamentsvollstrecker
OLG Düsseldorf 7 U 78/16
Im Fall des OLG Düsseldorf fordert die Klägerin, die nichteheliche Tochter des 1977 verstorbenen Erblassers, den Pflichtteil am Erbe.
Ihre Vaterschaft wurde jedoch erst 2014 rechtskräftig festgestellt.
Der Erblasser hatte seine Ehefrau testamentarisch zur Alleinerbin ernannt, die wiederum eine Stiftung als Erbin einsetzte.
Die Klägerin erhob eine Stufenklage gegen den Testamentsvollstrecker und verlangte Auskunft über den Nachlass und die Auszahlung des Pflichtteils.
Der Testamentsvollstrecker berief sich auf Verjährung.
Laut ihm war der Pflichtteilsanspruch bereits 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers, also 2007, verjährt, unabhängig von der späteren Feststellung der Vaterschaft.
Diese Auffassung stützte sich auf die Regelung des Paragraf 199 Abs. 3a BGB, die eine absolute Verjährungsfrist vorsieht.
Das Landgericht Krefeld wies die Klage der Klägerin ab und begründete dies mit der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs.
Die Klägerin argumentierte in der Berufung, dass ihre Grundrechte, insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 GG (Erbrecht), verletzt würden,
da die Verjährungsfrist nicht vor der Feststellung der Vaterschaft beginnen könne.
Außerdem sah sie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Paragraf 1934b BGB ihr Erbrecht unangemessen einschränke.
Das OLG Düsseldorf bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung zurück.
Es entschied, dass die Verjährungsfrist nach Paragraf 2332 Abs. 1 BGB unabhängig von der Kenntnis der Abstammung mit dem Tod des Erblassers beginnt.
Die Klägerin sei durch die 30-jährige Verjährungsfrist nicht unangemessen benachteiligt.
Die Revision wurde zugelassen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist auch bei später festgestellter Vaterschaft mit dem Erbfall beginnt.
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