
Stufenklage Testamentsvollstreckerin – Auskunft über den Bestand des Nachlasses
OLG Frankfurt am Main 19 U 96/13
Urteil vom 26.02.2014
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 26.02.2014 betrifft die Berufung der Beklagten gegen ein Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.03.2013.
Die Klägerin, als Testamentsvollstreckerin für den Nachlass von Herrn A, verlangte von den Beklagten Auskunft über den Nachlass von Frau B und erbrechtlich relevante Zuwendungen.
Das Landgericht hatte der Klägerin in erster Instanz diesen Auskunftsanspruch zuerkannt.
Die Beklagten legten Berufung ein und argumentierten, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, diesen Anspruch geltend zu machen,
da ein Pflichtteilsanspruch persönlicher Natur sei und nicht von einem Testamentsvollstrecker eingefordert werden könne.
Sie verwiesen darauf, dass ein Pflichtteilsanspruch nur vom Berechtigten selbst geltend gemacht werden könne, was durch Paragraf 852 Abs. 1 ZPO und ähnliche Regelungen im Insolvenzrecht unterstützt werde.
Das OLG Frankfurt wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Es stellte fest, dass der Pflichtteilsanspruch als Geldforderung der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt und vererblich sowie übertragbar ist.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht, dass der Anspruch nur vom Pflichtteilsberechtigten selbst geltend gemacht werden kann.
Auch die gesetzliche Systematik und der Sinn und Zweck des Pflichtteilsanspruchs sprechen dagegen.
Die Besonderheiten in Paragraf 852 Abs. 1 ZPO und im Insolvenzrecht betreffen Vollstreckungssituationen und nicht die allgemeine Geltendmachung des Anspruchs.
Da die Beklagten den Verzicht des Erblassers auf seinen Pflichtteilsanspruch nicht beweisen konnten, hatten sie auch in der Berufung keinen Erfolg.
Das Gericht ließ die Revision zu, da die Frage der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs durch einen Testamentsvollstrecker grundsätzliche Bedeutung hat und bisher nicht obergerichtlich geklärt ist.
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