Stufenklage Übergang zur Leistungsstufe

Juli 22, 2022

Stufenklage Übergang zur Leistungsstufe

OLG Bremen 5 W 37/21 –

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei einer Stufenklage, in der der Beklagte nach Übergang zur Leistungsstufe sofort anerkennt, kommt es für die

Kostenentscheidung nach § 93 ZPO darauf an, ob der Beklagte vor Erhebung der Stufenklage

Veranlassung zur Klage gegeben hat, nicht erst vor Übergang zur Leistungsstufe.

Eine vorherige außergerichtliche Zahlungsaufforderung ist nicht zwingend erforderlich.

Hintergrund:

  • Der Kläger erhob eine Stufenklage auf Zahlung seines Pflichtteils.
  • Der Beklagte legte nach Übergang zur Leistungsstufe eine Aufstellung des Nachlasses vor und erkannte den Anspruch sofort an.
  • Das Landgericht verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten, da der Beklagte den Anspruch nicht in Abrede gestellt und keine Veranlassung zur Klage gegeben habe.
  • Der Kläger legte Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Bremen:

Stufenklage Übergang zur Leistungsstufe

  • Das OLG hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verurteilte den Beklagten zur Kostentragung.
  • Es stellte klar, dass bei sofortigem Anerkenntnis auf der Leistungsstufe einer Stufenklage für die Frage der Klageveranlassung das Verhalten des Beklagten vor Erhebung der Stufenklage maßgeblich ist.
  • Eine vorherige außergerichtliche Zahlungsaufforderung ist nicht zwingend erforderlich.
  • Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben, da er seiner Auskunftspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen war.

Bedeutung:

  • Klärung der Kostenverteilung bei sofortigem Anerkenntnis auf der Leistungsstufe einer Stufenklage
  • Verdeutlichung, dass die Veranlassung zur Klageerhebung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist, nicht auf den Übergang zur Leistungsstufe
  • Klarstellung, dass eine vorherige außergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht zwingend erforderlich ist

Fazit:

Das Urteil stärkt die Position des Klägers in Stufenklageverfahren, indem es klarstellt, dass für die Kostenentscheidung

bei sofortigem Anerkenntnis das Verhalten des Beklagten vor Erhebung der Klage maßgeblich ist.

Dies erleichtert Klägern die Durchsetzung ihrer Ansprüche und trägt zur Verfahrensökonomie bei.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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