Stufenklage und der bereits mit einem Mindestbetrag bezifferte Zahlungsantrag

Juli 18, 2025
Stufenklage und der bereits mit einem Mindestbetrag bezifferte Zahlungsantrag

Stufenklage und der bereits mit einem Mindestbetrag bezifferte Zahlungsantrag

BGH (VI. Zivilsenat), Beschluss vom 15.05.2025 – VI ZR 217/24

Vorinstanzen:

LG Berlin II Tegeler Weg, Entscheidung vom 21.12.2022 – 29 O 116/21 –

KG Berlin, Entscheidung vom 06.06.2024 – 8 U 11/23 –

RA und Notar Krau

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Schaden erlitten und möchten vor Gericht ziehen, um eine Entschädigung zu erhalten. Manchmal wissen Sie aber nicht genau, wie hoch der Schaden ist. In solchen Fällen gibt es die Möglichkeit einer Stufenklage. Das bedeutet, Sie klagen in mehreren „Stufen“: Zuerst fordern Sie Informationen (Auskunft), um den genauen Schaden zu beziffern, und erst danach fordern Sie die eigentliche Zahlung.

Genau um so eine Stufenklage ging es in einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2025 (Az. VI ZR 217/24). Der BGH hat entschieden, wie der Streitwert in solchen Fällen berechnet wird, insbesondere wenn die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Streitwert ist wichtig, weil er darüber entscheidet, ob man überhaupt in die nächste Instanz, wie den BGH, gehen kann.

Was war passiert?

Eine Klägerin hatte eine Klage eingereicht, die aus drei Anträgen bestand:

Auskunft über vom Datenschutzverstoß betroffene personenbezogene Daten (gestützt auf Artikel 15 DSGVO).

Auskunft über den Zeitpunkt, ab dem der Beklagten der Hackerangriff bekannt war.

Zahlung von mindestens 19.500 Euro Schadensersatz, wobei der genaue Betrag nach Erteilung der Auskünfte noch höher ausfallen könnte.

Die Klägerin hatte ihre Klage ausdrücklich als Stufenklage bezeichnet. Das Landgericht und später das Kammergericht haben die gesamte Klage abgewiesen. Die Klägerin wollte daraufhin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH gehen. Eine solche Beschwerde ist aber nur zulässig, wenn der Streitwert (oder genauer gesagt, die sogenannte „Beschwer“) über 20.000 Euro liegt.

Das Problem: Wie wird der Streitwert berechnet, wenn eine Stufenklage abgewiesen wird? Zählt nur der Zahlungsanspruch oder auch der Auskunftsanspruch?

Stufenklage und der bereits mit einem Mindestbetrag bezifferte Zahlungsantrag

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat entschieden, dass die Klägerin in diesem Fall nicht mit dem Auskunftsanspruch zusätzlich beschwert ist. Das bedeutet: Wenn die gesamte Stufenklage abgewiesen wird, zählt für die Berechnung des Streitwerts nur der Hauptanspruch, also der Zahlungsanspruch. Der Auskunftsanspruch hat in diesem Kontext nur eine vorbereitende Funktion. Wenn der Hauptanspruch nicht besteht, kann auch der vorbereitende Auskunftsanspruch keinen Erfolg haben. Wirtschaftlich gesehen verliert der Kläger also nur den Hauptanspruch.

Der BGH hat klargestellt, dass eine gültige Stufenklage auch dann vorliegt, wenn der Zahlungsantrag von vornherein mit einem Mindestbetrag beziffert wird. Die Auskunftsstufe dient dann lediglich dazu, den Mindestbetrag möglicherweise aufzustocken. Genau das war hier der Fall: Die Klägerin forderte mindestens 19.500 Euro, wollte aber die Möglichkeit haben, diesen Betrag nach Erhalt der Auskünfte noch zu erhöhen.

Die Klägerin hatte zwar ihren ersten Auskunftsantrag auf Art. 15 DSGVO gestützt, ein Recht, das auch eigenständig geltend gemacht werden kann. Der BGH betonte aber, dass die Klägerin in diesem konkreten Rechtsstreit ausweislich ihrer Klageanträge und ihrer Begründung die Auskunftsklage nur als vorbereitende Stufe zur Zahlungsklage erhoben hatte.

Konsequenz für die Klägerin

Da der Hauptanspruch der Klägerin (der Mindestschadensersatz) 19.500 Euro betrug und der Auskunftsanspruch für die Berechnung der „Beschwer“ nicht hinzugerechnet wurde, lag der Wert der Beschwer der Klägerin unter 20.000 Euro. Damit war die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH unzulässig, und die Klage wurde endgültig abgewiesen. Die Klägerin musste auch die Kosten des Verfahrens tragen.

Warum ist das wichtig?

Dieser Beschluss ist wichtig, weil er zeigt, wie Gerichte den Wert einer Klage beurteilen, insbesondere wenn es um eine Kombination aus Informationsforderung und Zahlungsforderung geht. Für jemanden, der selbst klagen möchte, bedeutet das:

Stufenklagen sind nützlich, um den genauen Schaden zu ermitteln, wenn man noch nicht alle Informationen hat.

Wenn eine Stufenklage ganz abgewiesen wird, zählt für die Frage, ob man in die nächste Instanz gehen kann, in der Regel nur der Wert des eigentlichen Zahlungsanspruchs, nicht zusätzlich der Auskunftsanspruch.

Es ist möglich, eine Stufenklage mit einem Mindestbetrag für den Leistungsantrag zu erheben.

Das Urteil macht deutlich, dass es wichtig ist, sich über die prozessualen Feinheiten einer Klage im Klaren zu sein, da sie erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben können.

RA und Notar Krau

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