Stufenklage – Verurteilung zur Auskunft durch Berufungsgericht – OLG Rostock 3 U 7/19

November 9, 2020

Stufenklage – Verurteilung zur Auskunft durch Berufungsgericht – Rückverweisung wg Leistungsstufe an Landgericht – OLG Rostock 3 U 7/19

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Stufenklage – Verurteilung zur Auskunft durch Berufungsgericht
    • Rückverweisung wg Leistungsstufe an Landgericht
    • OLG Rostock 3 U 7/19
    • Gründe
  2. Tenor
    • Berufung des Klägers erfolgreich
    • Änderung des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 23.11.2018 – 3 O 261/17
    • Verurteilung des Beklagten zur Auskunft über den Nachlass
    • Aufhebung des Urteils im Übrigen
    • Rückverweisung an das Landgericht
    • Vorläufige Vollstreckbarkeit
    • Festsetzung des Gegenstandswerts
  3. Gründe für die Entscheidung des OLG Rostock
    • Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 2314 BGB
    • Kein Verzicht auf Pflichtteilsanspruch durch den Kläger
    • Anforderungen an einen Erlass nach § 397 BGB
    • Beweiswürdigung hinsichtlich des behaupteten Verzichts
    • Unzureichender Vortrag des Beklagten zur Auskunft
    • Rechtsgrundlage für die Rückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO
    • Sachdienlichkeit der Zurückverweisung
    • Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Gegenstandswert

Stufenklage – Verurteilung zur Auskunft durch Berufungsgericht – OLG Rostock 3 U 7/19

Sachverhalt:

Der Kläger war der Sohn der Erblasserin.

Die Erblasserin und der Beklagte hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und den Kläger von der Erbfolge ausschlossen.

Nach dem Tod der Erblasserin verlangte der Kläger vom Beklagten Auskunft über den Nachlass, um seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können.

Der Beklagte behauptete, der Kläger habe auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet.

Das Landgericht wies die Klage ab.

Problematik:

  • Auskunftsanspruch: Fraglich war, ob der Kläger einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass hatte.
  • Verzicht auf den Pflichtteil: Zu klären war, ob der Kläger auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet hatte.
  • Rückverweisung: Weiterhin war zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverweisen durfte.

Stufenklage – Verurteilung zur Auskunft durch Berufungsgericht – OLG Rostock 3 U 7/19

Entscheidung des OLG Rostock:

Das OLG Rostock änderte das Urteil des Landgerichts ab, verurteilte den Beklagten zur Auskunft über den Nachlass und verwies die Sache zur Entscheidung über die Leistungsstufe an das Landgericht zurück.

Begründung:

  • Auskunftsanspruch: Dem Kläger stand ein Anspruch auf Auskunft über den Nachlass gemäß § 2314 BGB zu, da er als Pflichtteilsberechtigter nicht Erbe geworden war.
  • Kein Verzicht: Der Kläger hatte nicht auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der Beklagte hatte einen Verzicht weder hinreichend dargelegt noch bewiesen.
  • Erlassvertrag: Ein Verzicht auf den bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch ist ein Erlassvertrag nach § 397 BGB.
  • Unmissverständlicher Wille: Der Erlass setzt den unmissverständlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten.
  • Enge Auslegung: An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen.
  • Beweiswürdigung: Die Erklärung des Klägers, „die Sache sei für ihn abgeschlossen“, konnte nicht als Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gewertet werden.
  • Verhalten des Beklagten: Das Verhalten des Beklagten (Übersendung von Jahresabschlüssen, Verzicht auf die Einrede der Verjährung) sprach gegen einen Verzicht des Klägers.
  • Zeugenaussage: Auch die Zeugenaussage bestätigte keinen Verzicht des Klägers.
  • Unzureichende Auskunft: Der Beklagte war der Auskunftspflicht nicht nachgekommen.
  • Rückverweisung: Das Berufungsgericht durfte die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückverweisen.
  • Sachdienlichkeit: Die Zurückverweisung war sachdienlich, da das Interesse an einer schnelleren Erledigung durch das Berufungsgericht gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwog.   

Stufenklage – Verurteilung zur Auskunft durch Berufungsgericht – OLG Rostock 3 U 7/19

Wesentliche Aussagen des Urteils:

  • Auskunftsanspruch: Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass.
  • Verzicht: Ein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch muss unmissverständlich erklärt werden.
  • Rückverweisung: Das Berufungsgericht kann die Sache an das Landgericht zurückverweisen, wenn es in der Auskunftsstufe zu einer anderen Entscheidung gelangt als das Landgericht.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil verdeutlicht die Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch und die Befugnis des Berufungsgerichts zur Rückverweisung an das Landgericht.

Es zeigt auf, dass an die Feststellung eines Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen sind und dass das Berufungsgericht die Sache zurückverweisen kann,

wenn es in der Auskunftsstufe zu einer anderen Entscheidung gelangt als das Landgericht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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