
Stufenklage – Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Auskunftserteilung
BGH IV ZR 255/08
Beschluss 10.3.2010
In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2010 ging es um eine Stufenklage der Erben gegen die Bevollmächtigte des Erblassers,
bei der die Verurteilung zur Auskunftserteilung im Zentrum stand.
Die Kläger, vertreten durch einen Nachlasspfleger, forderten von der Beklagten, einer der Erbinnen, Auskunft und Rechnungslegung über die von ihr nach dem Tod der Erblasserin geführten Geschäfte.
Die Beklagte hatte eine Vollmacht, die ihr bereits zu Lebzeiten der Erblasserin erteilt worden war, und verwaltete unter anderem ein Girokonto,
löste die Wohnung der Erblasserin auf und verwaltete deren Eigentumswohnung.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, jedoch nur bezüglich des Girokontos bei der D. Bank.
Das Berufungsgericht dehnte diese Verpflichtung auf alle Nachlassgeschäfte aus, mit Ausnahme eines Postgirokontos.
Die Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil ein, die jedoch vom BGH als unzulässig verworfen wurde.
Der BGH stellte fest, dass die Beschwer der Beklagten den erforderlichen Mindeststreitwert von 20.000 € für eine Revision nicht erreichte.
Die Bewertung der Beschwer, also des Wertes der verlangten Auskunft, richtete sich nach dem Zeit- und Kostenaufwand, der für die Erteilung der Auskunft erforderlich war.
Dabei orientierte sich der BGH an den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wonach der Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen mit maximal 17 Euro pro Stunde bewertet wird.
Die Beklagte hatte zunächst selbst den Streitwert auf 2.000 € festgelegt, machte jedoch später geltend, dass die Auskunftserteilung Kosten in Höhe von 25.000 € verursachen würde.
Der BGH sah diese Behauptung jedoch als unglaubhaft an, insbesondere da die Beklagte ihre Auskunftspflichten größtenteils selbst erfüllen musste
und die Notwendigkeit hoher Kosten für anwaltliche Beratung oder externe Unterstützung nicht ausreichend begründet war.
Der BGH bestätigte somit die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass der Streitwert auf 2.000 € festzusetzen war und die Nichtzulassungsbeschwerde daher unzulässig sei.
Die Beklagte hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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