Stufenzuordnung Entgeltgruppe Tarifvertrag
BAG 6 AZR 367/16
Kernaussage:
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27. April 2017 (6 AZR 367/16) befasst sich mit der Stufenzuordnung der Leiterin einer Sozialmedizinischen Dienststelle
gemäß dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in den Sozialmedizinischen Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TV-Ärzte-SMD/DRV KBS).
Zentrale Punkte:
Sachverhalt:
Die Klägerin war als Leiterin einer Sozialmedizinischen Dienststelle beschäftigt und wurde nach Entgeltgruppe V Stufe 3 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS vergütet.
Sie verlangte eine Höhergruppierung in Stufe 4 rückwirkend für den Zeitraum vom 2. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012.
Sie argumentierte, dass für den Stufenaufstieg in Entgeltgruppe V keine fachärztliche Tätigkeit erforderlich sei und dass ihre vorherige ärztliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angerechnet werden müsse.
Entscheidungsgründe:
Ergebnis:
Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Sie hatte keinen Anspruch auf die höhere Vergütung nach Stufe 4, da sie die erforderliche zwölfjährige fachärztliche Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht erfüllt hatte.
Fazit:
Das Urteil bestätigt die Bedeutung der Facharztqualifikation für die Stufenzuordnung in höheren Entgeltgruppen des TV-Ärzte-SMD/DRV KBS.
Zeiten ärztlicher Tätigkeit ohne Facharztqualifikation können in diesen Entgeltgruppen grundsätzlich nicht angerechnet werden.
Eine interne Verfügung des Arbeitgebers kann keine abweichende Regelung begründen.
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