Stufenzuordnung Entgeltgruppe Tarifvertrag 

Juli 27, 2017

Stufenzuordnung Entgeltgruppe Tarifvertrag

BAG 6 AZR 367/16

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27. April 2017 (6 AZR 367/16) befasst sich mit der Stufenzuordnung der Leiterin einer Sozialmedizinischen Dienststelle

gemäß dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in den Sozialmedizinischen Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TV-Ärzte-SMD/DRV KBS).

Zentrale Punkte:

  • Stufenzuordnung: Die Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe V (Leiterin/Leiter einer Sozialmedizinischen Dienststelle) erfordert nach dem TV-Ärzte-SMD/DRV KBS fachärztliche Tätigkeit.
  • Fachärztliche Tätigkeit: Unter „fachärztlicher Tätigkeit“ ist die Tätigkeit als förmlich qualifizierter Facharzt zu verstehen. Die bloße Ausübung fachärztlicher Tätigkeiten ohne entsprechende Qualifikation reicht nicht aus.
  • Anrechnung von Vorbeschäftigungen: Zeiten ärztlicher Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern können nur bei der Stufenfindung in Entgeltgruppe I angerechnet werden. In den höheren Entgeltgruppen II bis V werden in der Regel nur Zeiten fachärztlicher Tätigkeit angerechnet.
  • Interne Verfügung: Eine interne Verfügung des Arbeitgebers, die sich auf einen früheren Bewährungsaufstieg bezieht, begründet kein Vertrauen auf eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung nach dem TV-Ärzte-SMD/DRV KBS.

Sachverhalt:

Stufenzuordnung Entgeltgruppe Tarifvertrag

Die Klägerin war als Leiterin einer Sozialmedizinischen Dienststelle beschäftigt und wurde nach Entgeltgruppe V Stufe 3 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS vergütet.

Sie verlangte eine Höhergruppierung in Stufe 4 rückwirkend für den Zeitraum vom 2. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012.

Sie argumentierte, dass für den Stufenaufstieg in Entgeltgruppe V keine fachärztliche Tätigkeit erforderlich sei und dass ihre vorherige ärztliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angerechnet werden müsse.

Entscheidungsgründe:

  • Erfordernis der Facharztqualifikation: Das BAG stellte klar, dass die Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe V gemäß Paragraf 19 Abs. 1 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS a.F. fachärztliche Tätigkeit voraussetzt. Dies ergibt sich aus der Tarifsystematik, da auch die Eingruppierung in die Entgeltgruppen II bis IV und die Vertretung der Dienststellenleitung eine Facharztqualifikation erfordern.
  • Keine Anrechnung vorheriger ärztlicher Tätigkeit: Die Klägerin konnte ihre vorherige ärztliche Tätigkeit beim Landkreis nicht auf die Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe V anrechnen lassen. Paragraf 19 Abs. 2 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS n.F. sieht die Anrechnung ärztlicher Tätigkeiten nur für Entgeltgruppe I vor, in den höheren Entgeltgruppen werden in der Regel nur Zeiten fachärztlicher Tätigkeit angerechnet.
  • Keine Anrechnung aufgrund interner Verfügung: Eine interne Verfügung des Arbeitgebers, die sich auf einen früheren Bewährungsaufstieg bezog, konnte nicht als verbindliche Anrechnungserklärung für die Stufenzuordnung nach dem TV-Ärzte-SMD/DRV KBS angesehen werden.

Stufenzuordnung Entgeltgruppe Tarifvertrag

Ergebnis:

Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Sie hatte keinen Anspruch auf die höhere Vergütung nach Stufe 4, da sie die erforderliche zwölfjährige fachärztliche Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht erfüllt hatte.

Fazit:

Das Urteil bestätigt die Bedeutung der Facharztqualifikation für die Stufenzuordnung in höheren Entgeltgruppen des TV-Ärzte-SMD/DRV KBS.

Zeiten ärztlicher Tätigkeit ohne Facharztqualifikation können in diesen Entgeltgruppen grundsätzlich nicht angerechnet werden.

Eine interne Verfügung des Arbeitgebers kann keine abweichende Regelung begründen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.