Stufenzuordnung Entgeltgruppe Tarifvertrag 

Juli 27, 2017

Stufenzuordnung Entgeltgruppe Tarifvertrag

BAG 6 AZR 367/16

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27. April 2017 (6 AZR 367/16) befasst sich mit der Stufenzuordnung der Leiterin einer Sozialmedizinischen Dienststelle

gemäß dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in den Sozialmedizinischen Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TV-Ärzte-SMD/DRV KBS).

Zentrale Punkte:

  • Stufenzuordnung: Die Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe V (Leiterin/Leiter einer Sozialmedizinischen Dienststelle) erfordert nach dem TV-Ärzte-SMD/DRV KBS fachärztliche Tätigkeit.
  • Fachärztliche Tätigkeit: Unter „fachärztlicher Tätigkeit“ ist die Tätigkeit als förmlich qualifizierter Facharzt zu verstehen. Die bloße Ausübung fachärztlicher Tätigkeiten ohne entsprechende Qualifikation reicht nicht aus.
  • Anrechnung von Vorbeschäftigungen: Zeiten ärztlicher Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern können nur bei der Stufenfindung in Entgeltgruppe I angerechnet werden. In den höheren Entgeltgruppen II bis V werden in der Regel nur Zeiten fachärztlicher Tätigkeit angerechnet.
  • Interne Verfügung: Eine interne Verfügung des Arbeitgebers, die sich auf einen früheren Bewährungsaufstieg bezieht, begründet kein Vertrauen auf eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung nach dem TV-Ärzte-SMD/DRV KBS.

Sachverhalt:

Stufenzuordnung Entgeltgruppe Tarifvertrag

Die Klägerin war als Leiterin einer Sozialmedizinischen Dienststelle beschäftigt und wurde nach Entgeltgruppe V Stufe 3 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS vergütet.

Sie verlangte eine Höhergruppierung in Stufe 4 rückwirkend für den Zeitraum vom 2. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012.

Sie argumentierte, dass für den Stufenaufstieg in Entgeltgruppe V keine fachärztliche Tätigkeit erforderlich sei und dass ihre vorherige ärztliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angerechnet werden müsse.

Entscheidungsgründe:

  • Erfordernis der Facharztqualifikation: Das BAG stellte klar, dass die Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe V gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS a.F. fachärztliche Tätigkeit voraussetzt. Dies ergibt sich aus der Tarifsystematik, da auch die Eingruppierung in die Entgeltgruppen II bis IV und die Vertretung der Dienststellenleitung eine Facharztqualifikation erfordern.
  • Keine Anrechnung vorheriger ärztlicher Tätigkeit: Die Klägerin konnte ihre vorherige ärztliche Tätigkeit beim Landkreis nicht auf die Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe V anrechnen lassen. § 19 Abs. 2 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS n.F. sieht die Anrechnung ärztlicher Tätigkeiten nur für Entgeltgruppe I vor, in den höheren Entgeltgruppen werden in der Regel nur Zeiten fachärztlicher Tätigkeit angerechnet.
  • Keine Anrechnung aufgrund interner Verfügung: Eine interne Verfügung des Arbeitgebers, die sich auf einen früheren Bewährungsaufstieg bezog, konnte nicht als verbindliche Anrechnungserklärung für die Stufenzuordnung nach dem TV-Ärzte-SMD/DRV KBS angesehen werden.

Stufenzuordnung Entgeltgruppe Tarifvertrag

Ergebnis:

Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Sie hatte keinen Anspruch auf die höhere Vergütung nach Stufe 4, da sie die erforderliche zwölfjährige fachärztliche Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht erfüllt hatte.

Fazit:

Das Urteil bestätigt die Bedeutung der Facharztqualifikation für die Stufenzuordnung in höheren Entgeltgruppen des TV-Ärzte-SMD/DRV KBS.

Zeiten ärztlicher Tätigkeit ohne Facharztqualifikation können in diesen Entgeltgruppen grundsätzlich nicht angerechnet werden.

Eine interne Verfügung des Arbeitgebers kann keine abweichende Regelung begründen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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