BAG 6 AZR 146/20
Stufenzuordnung nach Höhergruppierung auf Antrag nach § 29b TVÜ-VKA
mittelbare Altersdiskriminierung
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger, seit 1986 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt, wurde zunächst als Krankenpfleger und ab Oktober 2009 als Bereichsleiter tätig.
Bis zum 31. Dezember 2016 wurde er in Entgeltgruppe Kr 9c Stufe 6 TVöD (VKA) vergütet.
Am 1. Januar 2017 trat die neue Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD in Kraft.
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) legt fest,
dass Beschäftigte nach einer Höhergruppierung auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
Prozessverlauf:
Der Kläger wurde Ende Dezember 2016 in die Entgeltgruppe P 11 Stufe 6 TVöD (VKA) übergeleitet.
Nach seinem fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA wurde er rückwirkend zum 1. Januar 2017
in die Entgeltgruppe P 14 TVöD (VKA) eingruppiert und der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe zugeordnet.
Der Kläger forderte jedoch eine Zuordnung zu Stufe 6 und die entsprechende Nachzahlung.
Klagebegründung:
Der Kläger argumentierte, dass die Stufenzuordnung nach § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 TVöD-K in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und eine mittelbare Altersdiskriminierung darstelle.
Zudem sei § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA wegen unzulässiger Rückwirkung unwirksam.
Zulässigkeit der Klage:
Der Zahlungsantrag des Klägers ist hinreichend bestimmt.
Der Feststellungsantrag ist teilweise unzulässig, da er sich mit der Leistungsklage überschneidet und kein darüber hinausgehendes Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO vorliegt.
Unbegründetheit der Klage:
Die Beklagte hat den Kläger ordnungsgemäß der Stufe 4 der Entgeltgruppe P 14 TVöD (VKA) zugeordnet.
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG):
Die Stichtagsregelung und die unterschiedliche Behandlung von Höhergruppierungen nach § 29b TVÜ-VKA und § 17 Abs. 4 TVöD-K nF sind nicht willkürlich und daher verfassungsrechtlich unbedenklich.
Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG):
Die Neuregelung greift nicht in bestehende Rechte ein, sondern betrifft nur zukünftige Sachverhalte.
Die Tarifvertragsparteien durften die Höherbewertung erst mit Einführung der neuen Entgeltordnung vornehmen.
Mittelbare Altersdiskriminierung:
Weder die Stichtagsregelung noch die Verweisung auf die alte Fassung des § 17 Abs. 4 TVöD-K stehen in einem Bezug zum Merkmal „Alter“.
Es gibt keine erkennbaren Zusammenhänge zwischen dem Lebensalter und dem Zeitpunkt einer Höhergruppierung.
Schlussfolgerung:
Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zuordnung zu Stufe 6 der Entgeltgruppe P 14 TVöD (VKA).
Die Revision des Klägers war unbegründet, und er trägt die Kosten der Revision.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.