BAG 6 AZR 146/20

Juni 10, 2021

BAG 6 AZR 146/20

Stufenzuordnung nach Höhergruppierung auf Antrag nach Paragraf 29b TVÜ-VKA

mittelbare Altersdiskriminierung

 

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand:

Der Kläger, seit 1986 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt, wurde zunächst als Krankenpfleger und ab Oktober 2009 als Bereichsleiter tätig.

BAG 6 AZR 146/20

Bis zum 31. Dezember 2016 wurde er in Entgeltgruppe Kr 9c Stufe 6 TVöD (VKA) vergütet.

Am 1. Januar 2017 trat die neue Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD in Kraft.

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) legt fest,

dass Beschäftigte nach einer Höhergruppierung auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden.

Prozessverlauf:

Der Kläger wurde Ende Dezember 2016 in die Entgeltgruppe P 11 Stufe 6 TVöD (VKA) übergeleitet.

Nach seinem fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag gemäß Paragraf 29b Abs. 1 TVÜ-VKA wurde er rückwirkend zum 1. Januar 2017

in die Entgeltgruppe P 14 TVöD (VKA) eingruppiert und der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe zugeordnet.

BAG 6 AZR 146/20

Der Kläger forderte jedoch eine Zuordnung zu Stufe 6 und die entsprechende Nachzahlung.

Klagebegründung:

Der Kläger argumentierte, dass die Stufenzuordnung nach Paragraf 29b Abs. 2 TVÜ-VKA i.V.m. Paragraf 17 Abs. 4 TVöD-K in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung

gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und eine mittelbare Altersdiskriminierung darstelle.

Zudem sei Paragraf 29b Abs. 2 TVÜ-VKA wegen unzulässiger Rückwirkung unwirksam.

Entscheidungsgründe:

Zulässigkeit der Klage:

Der Zahlungsantrag des Klägers ist hinreichend bestimmt.

Der Feststellungsantrag ist teilweise unzulässig, da er sich mit der Leistungsklage überschneidet und kein darüber hinausgehendes Interesse nach Paragraf 256 Abs. 1 ZPO vorliegt.

BAG 6 AZR 146/20

Unbegründetheit der Klage:

Die Beklagte hat den Kläger ordnungsgemäß der Stufe 4 der Entgeltgruppe P 14 TVöD (VKA) zugeordnet.
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG):

Die Stichtagsregelung und die unterschiedliche Behandlung von Höhergruppierungen nach Paragraf 29b TVÜ-VKA und Paragraf 17 Abs. 4 TVöD-K nF sind nicht willkürlich und daher verfassungsrechtlich unbedenklich.

Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG):

Die Neuregelung greift nicht in bestehende Rechte ein, sondern betrifft nur zukünftige Sachverhalte.

Die Tarifvertragsparteien durften die Höherbewertung erst mit Einführung der neuen Entgeltordnung vornehmen.

Mittelbare Altersdiskriminierung:

Weder die Stichtagsregelung noch die Verweisung auf die alte Fassung des Paragraf 17 Abs. 4 TVöD-K stehen in einem Bezug zum Merkmal „Alter“.

Es gibt keine erkennbaren Zusammenhänge zwischen dem Lebensalter und dem Zeitpunkt einer Höhergruppierung.

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Schlussfolgerung:

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zuordnung zu Stufe 6 der Entgeltgruppe P 14 TVöD (VKA).

Die Revision des Klägers war unbegründet, und er trägt die Kosten der Revision.

RA und Notar Krau

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