LAG Baden Württemberg 11 Sa 39/17

Mai 6, 2021

Stundenweise Gewährung von Urlaub – TVöD – betriebliche Übung – LAG Baden Württemberg Urteil vom 28.9.2017 – 11 Sa 39/17

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg entschied am 28. September 2017 im Fall 11 Sa 39/17, dass Arbeitnehmer im Rahmen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) keinen Anspruch auf stundenweise Urlaubsgewährung haben.

Der TVöD regelt den Urlaubsanspruch in Arbeitstagen und sieht keine Bruchteile von Urlaubstagen vor.
Das Bundesurlaubsgesetz unterstützt keinen Anspruch auf Bruchteile von Urlaubstagen.


Eine betriebliche Übung, bei der jahrelang stundenweise Urlaub gewährt wurde, begründet keinen zukünftigen Anspruch, da eine Nebenabrede gemäß § 2 Abs. 3 TVöD-V schriftlich festgehalten werden muss.


Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Arbeitgeber aufgrund einer Anweisung der Gemeindeprüfungsanstalt den Formmangel geltend macht und die Praxis der stundenweisen Urlaubsgewährung beendet.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2017 (6 Ca 246/17) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.


Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand:

Der Kläger, seit 2006 beim beklagten Zweckverband für Abfallbehandlung beschäftigt, beantragte, dass ihm weiterhin stundenweise Urlaub gewährt wird.

Diese Praxis wurde 2016 von der Gemeindeprüfungsanstalt beanstandet und daraufhin eingestellt.

Der Kläger klagte, dass der Beklagte auch nach dem 31. Dezember 2017 stundenweise Urlaub gewähren müsse.

Stundenweise Gewährung von Urlaub – TVöD – betriebliche Übung – LAG Baden Württemberg Urteil vom 28.9.2017 – 11 Sa 39/17

Der Beklagte argumentierte, dass eine solche Regelung eine Nebenabrede darstellt, die schriftlich erfolgen muss und dass keine schriftliche Vereinbarung vorliegt.

Entscheidungsgründe:

Kein Anspruch aus dem TVöD:

Der Urlaubsanspruch nach § 26 TVöD-V besteht in Arbeitstagen.

Weder der TVöD noch das Bundesurlaubsgesetz sehen Bruchteile von Urlaubstagen vor.


Kein Anspruch aus betrieblicher Übung:

Obwohl der Beklagte jahrelang stundenweise Urlaub gewährte, bedarf eine solche Regelung der Schriftform gemäß § 2 Abs. 3 TVöD-V, die nicht erfüllt wurde.


Nebenabreden betreffen nicht die Hauptpflichten des Arbeitsvertrags (Arbeit und Vergütung) und müssen schriftlich festgehalten werden.


Tarifverträge sind normative Regelungen, deren Bestimmungen auch bei einzelvertraglicher Bezugnahme gelten und die Schriftform erfordern.

Stundenweise Gewährung von Urlaub – TVöD – betriebliche Übung – LAG Baden Württemberg Urteil vom 28.9.2017 – 11 Sa 39/17


Kein Rechtsmissbrauch:

Der Beklagte handelt nicht rechtsmissbräuchlich, da er aufgrund der Beanstandung durch die Gemeindeprüfungsanstalt zur Änderung der Praxis gezwungen war.

Das Einhalten der tarifvertraglichen Regelung steht im Einklang mit rechtstreuem Verhalten.


Irrelevanz des Umfangs des stundenweisen Urlaubs:

Die Tatsache, dass der Kläger nur etwa 5% seines Jahresurlaubs stundenweise nehmen wollte, ist unerheblich.

Ebenso wenig zählt, ob andere Arbeitgeber anders verfahren.


Kosten: Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Revision: Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Dieses Urteil betont die Bedeutung der Schriftform für Nebenabreden im Tarifvertrag und die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst.

Der Kläger konnte somit keinen Anspruch auf stundenweise Urlaubsgewährung durchsetzen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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