Stundung des Pflichtteils

Februar 1, 2020
Stundung des Pflichtteils

Stundung des Pflichtteils

OLG Rostock Urteil 20.6.2019 – 3 U 32/17 –

RA und Notar Krau

Gemäß Paragraf 2331a Abs. 1 BGB kann der Erbe eine Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung eine unbillige Härte darstellt,

insbesondere wenn sie zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines wirtschaftlichen Guts führen würde, das die Lebensgrundlage des Erben und seiner Familie bildet.

Dabei sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

Das Familienheim muss nicht bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls die Lebensgrundlage bilden; es reicht, wenn dies zukünftig der Fall ist.

In einem spezifischen Fall haben die Pflichtteilsberechtigten den Erben auf Zahlung in Anspruch genommen, wobei der Nachlass ein bebautes Grundstück umfasste, das der Erbe nun bewohnt.

Der Erbe beantragte die Stundung des Pflichtteils, was das Landgericht Neubrandenburg jedoch ablehnte, da die Interessen der Pflichtteilsberechtigten überwogen.

Stundung des Pflichtteils

Der Erbe legte Berufung ein, die ebenfalls abgewiesen wurde.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung bezüglich der Stundung auf und verwies den Fall zurück, woraufhin das Oberlandesgericht die Stundung erneut prüfte, aber ebenfalls ablehnte.

Das Gericht stellte fest, dass eine Stundung nicht gerechtfertigt ist, wenn der Erbe auch nach Stundung voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Pflichtteil zu begleichen.

Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte auch nach fünf Jahren keine Mittel zur Erfüllung des Pflichtteils aufbringen und konnte keinen Zeitpunkt nennen, an dem dies möglich sein könnte.

Zudem hatte sie erhebliche Investitionen in das Familienheim getätigt, ohne die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen,

obwohl ein Kaufangebot für das Grundstück vorlag, das die Ansprüche hätte decken können.

Die Entscheidung berücksichtigte auch das fortgeschrittene Alter der Kläger, was eine weitere Verzögerung der Auszahlung als unzumutbar erscheinen ließ.

Daher wurde die Stundung abgelehnt, und die Beklagte musste die Pflichtteilsansprüche sofort erfüllen.

RA und Notar Krau

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