Stundung des Pflichtteils

Juli 21, 2017
Stundung des Pflichtteils

Stundung des Pflichtteils

verjährungshemmende,

konkludente Stundungsvereinbarung

OLG Karlsruhe 9 U 149/14

Urteil vom 15. Oktober 2015

Sachverhalt:

Die Klägerin machte Pflichtteilsansprüche nach dem Tod ihrer Großmutter geltend.

Die Beklagte, Alleinerbin der Großmutter, bat die Klägerin im Jahr 2001, den Pflichtteil zunächst nicht einzufordern, da sie sonst ihre Wohnung verkaufen müsste.

Die Klägerin kam dieser Bitte nach.

Im Jahr 2014 forderte die Klägerin dann Auskunft über den Nachlass und ihren Pflichtteil.

Die Beklagte verweigerte dies unter Berufung auf Verjährung.

Kernaussagen des Gerichts:

  • Stundungsersuchen: Die Bitte der Erbin an die Pflichtteilsberechtigte, den Pflichtteil zunächst nicht geltend zu machen, kann als Stundungsersuchen gewertet werden.
  • Konkludente Stundungsvereinbarung: Kommt die Pflichtteilsberechtigte dem Stundungsersuchen nach, liegt eine konkludente Stundungsvereinbarung vor. Diese Vereinbarung hemmt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs.
  • Umfang der Stundung: Die Stundung des Pflichtteils umfasst im Zweifel auch die Stundung des damit verbundenen Auskunftsanspruchs.

Entscheidung:

Das OLG Karlsruhe gab der Berufung der Klägerin statt.

Der Pflichtteilsanspruch und der Auskunftsanspruch waren nicht verjährt.

Es lag eine verjährungshemmende Stundungsvereinbarung vor.

Stundung des Pflichtteils

Detaillierte Erläuterungen:

  1. Pflichtteil und Auskunftsanspruch:

Der Klägerin stand als Enkelin der Erblasserin ein Pflichtteil zu.

Um diesen Anspruch zu beziffern, hatte sie einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass.

  1. Verjährung:

Die Beklagte berief sich auf Verjährung des Pflichtteilsanspruchs.

Das Gericht stellte fest, dass die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre beträgt.

Im vorliegenden Fall wäre der Anspruch daher verjährt gewesen.

  1. Stundungsvereinbarung:

Das Gericht sah jedoch eine verjährungshemmende Stundungsvereinbarung als gegeben an. Die Bitte der Beklagten,

den Pflichtteil zunächst nicht geltend zu machen, wurde als Stundungsersuchen gewertet.

Stundung des Pflichtteils

Das Verhalten der Klägerin, die dieser Bitte nachkam, wurde als konkludente Annahme des Stundungsersuchens und damit als Abschluss einer Stundungsvereinbarung interpretiert.

  1. Umfang der Stundung:

Das Gericht legte die Stundungsvereinbarung dahingehend aus, dass sie auch den Auskunftsanspruch umfasste.

Es wurde davon ausgegangen, dass die Parteien bei der Vereinbarung nicht an den Auskunftsanspruch gedacht hatten.

Hätten sie dies getan, hätten sie ihn ebenfalls gestundet, da er nur im Zusammenhang mit dem Zahlungsanspruch sinnvoll ist.

  1. Ende der Stundung:

Die Stundung endete entweder mit der Geltendmachung des Anspruchs durch die Klage oder bereits mit dem Schreiben des Beklagtenvertreters, in dem die Verjährungseinrede erhoben wurde.

Fazit:

Das Urteil des OLG Karlsruhe verdeutlicht die Bedeutung von Stundungsvereinbarungen im Erbrecht.

Auch formlose Bitten, den Pflichtteil zunächst nicht geltend zu machen, können als Stundungsersuchen gewertet werden.

Werden diese Bitten erfüllt, kommt eine verjährungshemmende Stundungsvereinbarung zustande.

Diese umfasst im Zweifel auch den Auskunftsanspruch.

 

RA und Notar Krau

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