
Subsidiarität Verfassungsbeschwerde gegenüber Erbenfeststellungsklage
Feststellung der Miterbenstellung
BVerfG 1 BvR 2555/16
BVerfG 1. Senat, 23.11.2016,
Nichtannahmebeschluss: Zur Feststellung der Miterbenstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Erbscheinsverfahrens
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage
vorgehend OLG München, 4. Oktober 2016, Az: 31 Wx 286/15, Beschluss
vorgehend OLG München, 9. August 2016, Az: 31 Wx 286/15, Beschluss
vorgehend AG Ebersberg, 21. Juli 2015, Az: VI 0034/14, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (Paragraf 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des Paragraf 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt.
Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. Paragraf 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gerecht.
Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne
hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift,
um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern
Eine derartige Möglichkeit besteht hier.
Für das Rechtsschutzziel, als Miterben festgestellt zu werden, können die Beschwerdeführer trotz fehlender weiterer statthafter Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren
immer noch vor den Zivilgerichten eine Erbenfeststellungsklage gegen die Antragsteller des Erbscheinsverfahrens erheben
Das Prozessgericht ist dabei nicht gehindert, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen
In diesem Rahmen können die Beschwerdeführer dem als übergangen gerügten Vortrag und der Durchführung einer Beweisaufnahme
nochmals Nachdruck verleihen und sich so der gerügten Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Abhilfe verschaffen.
Gegen die Zumutbarkeit der Durchführung eines Erbenfeststellungsverfahrens spricht nicht, dass den Antragstellern des Ausgangsverfahrens der Erbschein bereits erteilt wurde.
Es ist bereits nicht substantiiert (vgl. Paragraf 23 Abs. 1 Satz 2, Paragraf 92 BVerfGG) dargetan, dass und wann diese vom Erbschein Gebrauch machen werden.
Zudem kommt vor dem Prozessgericht auch vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des bereits erteilten Erbscheins oder im Hinblick auf die Nachlassgegenstände in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird nach Paragraf 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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