Substantiierungsanforderungen bei Behauptung Schenkungsversprechen

April 18, 2019

Substantiierungsanforderungen bei Behauptung Schenkungsversprechen

BGH X ZR 158/97 Urteil vom 18. Mai 1999 – Angabe näherer Einzelheiten

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Mai 1999 befasst sich mit den Anforderungen an die Substantiierungspflicht

bei der Behauptung eines Schenkungsversprechens im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs.

Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Kläger, der von seinem verstorbenen Vater Geldbeträge erhalten hatte,

und dem Testamentsvollstrecker des Nachlasses, der die Rückzahlung dieser Beträge als ungerechtfertigte Bereicherung forderte.

Der Kläger berief sich auf eine Schenkung, musste diese Behauptung jedoch im Prozess substantiieren.

Der BGH klärte in diesem Zusammenhang die Anforderungen an die Substantiierungspflicht und die Beweislastverteilung in bereicherungsrechtlichen Streitigkeiten.

Dieses Dokument bietet eine umfassende Analyse des Urteils, beleuchtet die relevanten rechtlichen Aspekte und zieht Schlussfolgerungen für die Praxis.

Substantiierungsanforderungen bei Behauptung Schenkungsversprechen

Hintergrund des Falls

Der Kläger hatte von seinem Vater, dem Erblasser, zu dessen Lebzeiten verschiedene Geldbeträge erhalten, teils durch Überweisungen, teils durch Barabhebungen von dessen Konten.

Nach dem Tod des Vaters machte der Beklagte als Testamentsvollstrecker des Nachlasses diese Beträge im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) vom Kläger zurück.

Der Kläger behauptete, die Beträge seien ihm vom Erblasser geschenkt worden.

Kernaussagen des Urteils

Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass die Substantiierungspflicht nicht dazu dient, den Gegner in die Lage zu versetzen,

sich möglichst umfassend auf Behauptungen einzulassen, sondern sich am Zweck der Darlegung zu orientieren.

Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Behauptung einer Schenkung aufgestellt.

Substantiierungsanforderungen bei Behauptung Schenkungsversprechen

Der BGH entschied, dass der Kläger damit seiner Substantiierungspflicht genügt hatte.

Das Berufungsgericht hatte die Anforderungen an die Darlegung der Schenkung überspannt, indem es vom Kläger verlangte,

die Umstände der Schenkung detailliert darzulegen, einschließlich der genauen Äußerungen des Erblassers.

Der BGH betonte, dass es im Rahmen des § 812 Abs. 1 BGB nicht auf die Eigentumslage ankommt, sondern darauf, ob ein Rechtsgrund für den Erwerb des Vermögensvorteils vorliegt.

Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB war daher im vorliegenden Fall nicht relevant.

Beweislastverteilung

Grundsätzlich trägt derjenige die Beweislast, der einen Anspruch geltend macht. Im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 BGB

muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass die Vermögensmehrung des Schuldners ohne Rechtsgrund erfolgte.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte als Testamentsvollstrecker die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes.

Substantiierungsanforderungen bei Behauptung Schenkungsversprechen

Da der Kläger jedoch über die Umstände der behaupteten Schenkung nähere Kenntnisse hatte als der Beklagte, traf ihn eine sekundäre Behauptungslast.

Er musste die Umstände darlegen, aus denen er ableitete, das Erlangte behalten zu dürfen.

Substantiierungspflicht des Klägers

Der BGH stellte klar, dass der Kläger als Anspruchsgegner im Rahmen des Zumutbaren zur Substantiierung seines Vortrags verpflichtet war.

Er musste den Grund seiner Weigerung, das Erlangte herauszugeben, näher darlegen.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Schenkung behauptet und damit seiner Substantiierungspflicht genügt.

Es war nicht erforderlich, dass er die genauen Umstände der Schenkung, insbesondere die Äußerungen des Erblassers, im Detail darlegte.

Zurückverweisung an das Berufungsgericht

Substantiierungsanforderungen bei Behauptung Schenkungsversprechen – BGH X ZR 158/97

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück.

Das Berufungsgericht hatte nun zu prüfen, ob die Behauptung des Klägers, die Beträge seien ihm geschenkt worden, widerlegt werden konnte.

Schlussfolgerungen und Ausblick

Das Urteil des BGH verdeutlicht die Anforderungen an die Substantiierungspflicht bei der Behauptung eines Schenkungsversprechens im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs.

Die Substantiierungspflicht dient dazu, dem Gegner die Möglichkeit zu geben, sich zur Sache zu erklären und den erforderlichen Beweis anzutreten.

Sie geht nicht so weit, dass der Anspruchsteller alle Einzelheiten des Sachverhalts darlegen muss.

Das Urteil hat auch Bedeutung für die Beweislastverteilung in bereicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes.

Den Anspruchsgegner trifft jedoch eine sekundäre Behauptungslast, wenn er über die relevanten Tatsachen nähere Kenntnisse hat als der Anspruchsteller.

Substantiierungsanforderungen bei Behauptung Schenkungsversprechen – BGH X ZR 158/97

Zitate relevanter Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 – VIII ZR 79/61:Eine Substantiierungspflicht dient nicht dazu, zur Förderung der Wahrheitsermittlung und/oder zur Prozeßbeschleunigung den Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf Behauptungen einzulassen.“
  • BGH, Urteil vom 9. November 1994 – IV ZR 66/94 und BGH, Urteil vom 14. Juni 1996 – V ZR 150/95:Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur erforderlich, wenn diese, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Gegners, für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind.“   
  • BGH, Urteil vom 16. Dezember 1993 – I ZR 231/91 und BGH, Urteil vom 9. September 1995 – III ZR 226/94: Im Rahmen des Zumutbaren kann jedoch das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden.“   

Weiterführende Entscheidungen

  • BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 – III ZR 20/83: Zur Beweislast bei negativen Tatbestandsmerkmalen.
  • BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 – XI ZR 19/94: Zur Darlegungs- und Beweislast beim Bereicherungsanspruch.
  • BGH, Urteil vom 9. November 1995 – III ZR 226/94: Zur sekundären Behauptungslast.
  • BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1980 – 1 BvR 103/77: Zur prozessualen Mitwirkungspflicht.

Fazit

Das BGH-Urteil X ZR 158/97 liefert wichtige Klarstellungen zu den Substantiierungsanforderungen bei der Behauptung eines Schenkungsversprechens

und zur Beweislastverteilung in bereicherungsrechtlichen Streitigkeiten.

Es betont die Bedeutung der sekundären Behauptungslast des Anspruchsgegners und stellt klar, dass die Substantiierungspflicht nicht über ihren Zweck hinausgehen darf.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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