Suspendierung Vorsorgevollmacht

Januar 12, 2025

Suspendierung Vorsorgevollmacht

BGH XII ZB 75/24

Voraussetzungen für die Aufhebung einer Vorsorgevollmacht gemäß Paragraf 1820 IV 1 Nr. 1 BGB

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 31. Juli 2024 (XII ZB 75/24) die Voraussetzungen für die Suspendierung einer Vorsorgevollmacht präzisiert.

Demnach setzt die Suspendierung einer Vorsorgevollmacht gemäß Paragraf 1820 IV 1 Nr. 1 BGB die Prognose voraus, dass der Bevollmächtigte trotz angeordneter (Kontroll-)Betreuung nicht den Wünschen des

Vollmachtgebers entsprechend handeln und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährden wird,

insbesondere weil zu erwarten ist, dass der Bevollmächtigte den Weisungen des (Kontroll-)Betreuers nicht folgt.

Hintergrund des Falls:

Eine 78-jährige Frau, die an Demenz leidet, hatte ihrem Nachbarn eine Generalvollmacht erteilt.

Später widerrief sie diese Vollmacht, was zu Problemen mit ihrer Bank führte.

Das Amtsgericht ordnete eine Betreuung an und suspendierte die Vollmacht.

Suspendierung Vorsorgevollmacht

Das Landgericht bestätigte die Entscheidung, der BGH hob sie jedoch auf.

Kernaussagen des BGH:

  • Grundsatz: Eine wirksame Vorsorgevollmacht verhindert grundsätzlich die Bestellung eines Betreuers.
  • Ausnahme: Eine Betreuung kann dennoch erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Dies ist der Fall, wenn begründete Zweifel an seiner Befähigung oder Redlichkeit bestehen.
  • Verhältnismäßigkeit: Bei bloßen Mängeln in der Vollmachtsausübung ist zunächst eine Kontrollbetreuung einzurichten, um den Bevollmächtigten zu unterstützen und das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers zu wahren.
  • Suspendierung nur bei konkreter Gefährdung: Die Suspendierung der Vollmacht ist nur zulässig, wenn die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch dessen Person oder Vermögen erheblich gefährdet.
  • Zukunftsprognose erforderlich: Für die Suspendierung genügt nicht die rückblickende Betrachtung des bisherigen Verhaltens des Bevollmächtigten. Erforderlich ist eine Prognose seines zukünftigen Verhaltens.
  • Berücksichtigung der Kontrollbetreuung: Bei gleichzeitiger Anordnung einer Kontrollbetreuung setzt die Suspendierung voraus, dass der Bevollmächtigte voraussichtlich auch den Weisungen des Kontrollbetreuers nicht Folge leisten wird.

Suspendierung Vorsorgevollmacht

Fazit:

Die Suspendierung einer Vorsorgevollmacht ist ein einschneidender Schritt, der nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.

Es muss eine konkrete Gefahr für die Person oder das Vermögen des Vollmachtgebers bestehen, die sich auch durch eine Kontrollbetreuung nicht abwenden lässt.

Bloße Zweifel an der Eignung des Bevollmächtigten reichen hierfür nicht aus.

Hinweise:

  • Der BGH betont die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts des Vollmachtgebers. Eine Vorsorgevollmacht soll möglichst zur Geltung kommen.
  • Die Entscheidung des BGH stärkt die Position von Bevollmächtigten und stellt hohe Anforderungen an die Gerichte, bevor sie eine Vorsorgevollmacht suspendieren.
RA und Notar Krau

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