BFH Urteil vom 28. Juli 2022, IV R 23/19
Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns
vorgehend FG Münster, 17. Juni 2019, Az: 4 K 3539/16 F
Leitsätze
NV: Besteht Streit über Grund oder Höhe des in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandsgewinns einer Personengesellschaft, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt. Eine Klagebefugnis des Gesellschafters ergibt sich nicht schon daraus, dass ihm der streitige Gewinn alleine zugerechnet wurde.
Tenor
Auf die Revision...
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 31.1.2017, IX R 26/16
Übertragung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds
Leitsätze
Überträgt der Steuerpflichtige einen fremd finanzierten Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds in Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung auf eine von dem finanzierenden Kreditinstitut benannte Erwerbergesellschaft und verzichtet das Kreditinstitut im Gegenzug teilweise auf die Rückzahlung des restlichen Darlehens, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 24.9.2015, IV R 9/13
Keine Betriebsaufspaltung zwischen Eigentümer und Mieter bei Vermietung durch Erbbauberechtigten – Fehlende sachliche Verflechtung und personelle Verflechtung
Leitsätze
Bestellt der Eigentümer an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht und errichtet der Erbbauberechtigte ein Gebäude, das er an ein Betriebsunternehmen vermietet, fehlt zwischen dem Eigentümer und dem Betriebsunternehmen die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung.
1. Für die Annahme eines privaten BFH, IX R 31/12nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG ist dem Erfordernis der Nämlichkeit zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut teilweise genügt, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und –nach Löschung des Erbbaurechts– kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird.
2. Der Ermittlung des Gewinns aus einem solchen privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen, der –wirtschaftlich gesehen– auf das Grundstück im belasteten Zustand entfällt;...
FG Baden-Württemberg · Urteil vom 20. Oktober 2015 · Az. 11 K 3775/12
Tenor
1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25. Januar 2012 und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 wird das beklagte Finanzamt verpflichtet, den gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Erwerbs von Todes wegen nach Frau A ergangenen Bescheid vom 31. März 2011 zu ändern und die Erbschaftsteuer auf 1.140 EUR herabzusetzen.
2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss...