BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.12.2016, VI B 50/16 Umfang der Sachaufklärung durch das FG
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.12.2016, VI B 50/16
Umfang der Sachaufklärung durch das FG
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2016 4 K 1990/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe