BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.12.2017, 2 AZR 86/17 Außerordentliche Kündigung – Klageerweiterung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.12.2017, 2 AZR 86/17
Außerordentliche Kündigung – Klageerweiterung
Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG erstrebt, lässt seine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht entfallen, solange dem Auflösungsantrag nicht – rechtskräftig – stattgegeben ist.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Dezember 2016 – 5 Sa 909/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand