Landgericht Kleve, 4 O 144/16 Darlehen; Verbraucher; Unternehmer; Gewerbe; Widerruf; Widerrufsrecht; Fotovoltaikanlage; Umsatzsteuer; Einspeisevergütung
Landgericht Kleve, 4 O 144/16
Darlehen; Verbraucher; Unternehmer; Gewerbe; Widerruf; Widerrufsrecht; Fotovoltaikanlage; Umsatzsteuer; Einspeisevergütung
1.
Kein Verbraucher ist, wer für den Betrieb seiner Fotovoltaikanlage ein Gewerbe nach der GewO angemeldet hat, den erzeugten Strom ausschließlich ins öffentliche Versorgungsnetz einspeist, die Einspeisevergütungen als gewerbliche Einkünfte versteuert und darauf Umsatzsteuer abführt.
2.
Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff stimmt regelmäßig mit dem bürgerlich-rechtlichen überein.