BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.12.2017, 2 AZR 216/17 Internationale Gerichtsbarkeit – Staatenimmunität – Verzicht
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.12.2017, 2 AZR 216/17
Internationale Gerichtsbarkeit – Staatenimmunität – Verzicht
Ein ausländischer Staat unterliegt in Bezug auf eine Kündigungsschutzklage nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn dem Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt auch konsularische Tätigkeiten oblegen haben. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie häufig oder in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer solche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat.