FG Berlin-Brandenburg – 14 K 5016/03 B -Stiftung als Familienstiftung
FG Berlin-Brandenburg
Die Klägerin ist eine Stiftung.
Die Beteiligten streiten darüber, ob sie als Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz -ErbStG- (nachfolgend Familienstiftung) einzustufen ist.
Errichtet wurde die Klägerin am 12.06.1968 vom Stifter, Herrn …. Dieser stattete sie am 09.07.1968 mit einem Anfangskapital von 300.000 DM aus. Der Stifter war bis zu seinem Tode im Jahr 1989 alleiniger und allein entscheidungsbefugter Vorstand der Stiftung. Seither wird diese Funktion von seiner hinterbliebenen zweiten Ehefrau, der Witwe …, wahrgenommen....