BGH V ZB 308/10 -Antrag auf Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs
Dem Beteiligten zu 1 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 150.000 €.
Gründe
I.
Der Beteiligte...