BGH, Beschluss vom 24.03.2016 – IX ZB 32/15
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. April 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Schuldnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in Höhe von 50.000 €, an der die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 mit jeweils 50 v.H. beteiligt sind....
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.11.2010 – 20 W 448/10
1. Zur Frage, ob der Notar, der den Zustimmungsbeschluss der beherrschten Gesellschaft zur Änderung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages beurkundet hat, sich ausdrücklich nur auf die Ermächtigung nach § 378 Absatz 2 FamFG stützen kann und danach berechtigt ist, diese Änderung in Eigenurkunde anzumelden.
2. Zum Recht des Registergerichts von einem anmeldenden Notar die Vorlage einer Vollmacht zu verlangen
Tenor
Auf die Beschwerde werden die angefochtenen Zwischenverfügungen aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen,...
BGH, Beschluss vom 25.01.2022 – II ZB 8/21
Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, kann sie nicht fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2021...
Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 377/16
Die Beschwerde vom 4.9.2016 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Aachen vom 25.8.2016 – HRB 13498 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 3929/99 ERB
Tenor:
Der Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamts vom 8. November 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamts vom 21. Mai 1999 wird aufgehoben, soweit damit mehr als 63.855 DM Erbschaftsteuer gegen den Kläger festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger ist der Sohn des Erblassers B . Der Kläger und der Erblasser waren Gesellschafter der Ingenieurbüro B Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Ingenieurbüro B GbR). Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags...
OLG Zweibrücken 12.12.2013, 4 U 39/13
Urteil
GmbH: Klage des Insolvenzverwalters einer insolventen GmbH auf Zahlung einer Stammeinlage bei nicht wirksamem Gesellschafterbeschluss mangels Handelsregistereintragung
In der Insolvenz der Gesellschaft kann der Insolvenzverwalter eine wirksam beschlossene, aber bei Verfahrenseröffnung noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalerhöhung nicht gegen den Willen der Gesellschafter zur Insolvenzmasse einziehen.(Rn.25)
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 04.11.2016, Az.: 20 W 269/16
Zum Vorrang der Bescheidung einer Anmeldung zum Amtslöschungsverfahren vor Durchführung
1.
Zum Vorrang der Bescheidung einer Anmeldung gegenüber der Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens, wenn in beiden Fällen die Löschung eines im Registerblatt eingetragenen Geschäftsführers erreicht werden kann
2.
Zur Bedeutung der Gesellschaftserliste nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren der Beschwerde wird abgesehen.
Eine Erstattung...