BFH Beschluss vom 11. November 2022, II E 3/22 Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens
Beschluss vom 11. November 2022, II E 3/22
Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens bis zum 30.06.2016
GKG § 52 Abs 1, GKG § 52 Abs 3, GKG § 66 Abs 6 S 2, ErbStG § 13a, ErbStG § 13b, ErbStG § 16, ErbStG § 19
Leitsätze
NV: Der Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens bis zum 30.06.2016 ist mit einem Prozentsatz auf Regelverschonungsbeträge (nämlich 85 % des zugrundeliegenden Betriebsvermögenswerts) zu bestimmen.